Gesetzesartikel
Art. 71 VwVG – Besondere Beschwerdearten: Aufsichtsbeschwerde
3 Entscheide, in denen Art. 71 VwVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 überlastet durch Fluglärmfälle: Bundesgericht ordnet Vorfinanzierung von angefochtenen Rechnungen an, um institutionelle Unabhängigkeit zu sichern (Art. 30 Abs. 1 BV)
- Ablehnung von Aktenkopien im EL-Verfahren: Zwischenverfügung mangels irreparablen Nachteils nicht anfechtbar (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG)
- Anleger ohne Parteistellung im FINMA-Aufsichtsverfahren: Kein Anspruch auf Tätigwerden (Art. 6, 48 VwVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.