Arbeitslose Mutter bleibt während Kindererziehung versichert: Keine Verlängerung der Rahmenfrist mangels Abmeldung (Art. 9b Abs. 1 AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 482 · ATF 139 V 482 · DTF 139 V 482
- Datum
- 30.07.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 482
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich focht einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts an, das einer Versicherten eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre wegen Erziehungszeiten gewährt hatte. Die Versicherte hatte sich im Dezember 2009 arbeitslos gemeldet und bezog ab Januar 2010 Leistungen. Während dieser laufenden Rahmenfrist brachte sie im Oktober 2010 einen Sohn und im November 2011 eine Tochter zur Welt. Sie blieb jedoch durchgehend bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und verfügte über Betreuungslösungen, um dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung zu stehen. Nach Ablauf der ursprünglichen Rahmenfrist im Januar 2012 beantragte sie die Fortsetzung der Leistungen unter Berufung auf die Erziehungszeiten.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Arbeitslosenkasse gut und hob den vorinstanzlichen Entscheid auf. Es entschied, dass Art. 9b Abs. 1 AVIG nur auf Personen anwendbar ist, die sich während der laufenden Rahmenfrist infolge Kindererziehung vorübergehend vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgemeldet haben.
Die Vorinstanz hatte angenommen, dass eine "Wiederanmeldung" im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG auch dann vorliegt, wenn die Versicherte nach Ablauf der Rahmenfrist mitteilt, weiterhin Leistungen beziehen zu wollen, ohne sich zuvor abgemeldet zu haben. Das Bundesgericht widersprach dieser Auslegung. Eine Wiederanmeldung setze logisch zwingend eine vorgängige Abmeldung voraus. Das Ende der Rahmenfrist sei nicht gleichbedeutend mit einer Abmeldung.
Im konkreten Fall war die Versicherte während der gesamten Rahmenfrist vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 durchgehend zur Stellenvermittlung und zum Leistungsbezug angemeldet geblieben. Ihre Unterbrechung der Erwerbstätigkeit war nicht primär durch die Kinderbetreuung bedingt, sondern dadurch, dass sie keine Stelle fand. Da sie dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stand (bestätigt durch die Organisation der Kinderbetreuung), fehlte der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Beitragszeit und den Erziehungszeiten. Der Zweck der Norm, den Wiedereinstieg nach einer bewussten Unterbrechung zugunsten der Erziehung zu erleichtern, greift hier nicht. Eine Anwendung auf durchgehend verfügbare Personen würde eine ungerechtfertigte Privilegierung darstellen.
Regeste
Art. 9b Abs. 1 AVIG; verlängerte Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Falle von Erziehungszeiten. Art. 9b Abs. 1 AVIG findet einzig auf versicherte Personen Anwendung, welche sich während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug infolge der Kindererziehung und der deswegen unterbrochenen arbeitsmarktlichen Verfügbarkeit vorübergehend vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgemeldet haben (E. 9). Regeste Art. 9b al. 1 LACI; prolongation du délai-cadre d'indemnisation en cas de périodes éducatives. L'art. 9b al. 1 LACI s'applique uniquement aux assurés qui, pendant le délai-cadre d'indemnisation courant, ont renoncé temporairement à percevoir des indemnités de chômage en raison de l'éducation des enfants et, partant, de l'interruption de leur disponibilité à être placés sur le marché du travail (consid. 9). Regesto Art. 9b cpv. 1 LADI; prolungamento del termine quadro per la riscossione della prestazione in caso di periodi educativi. L'art. 9b cpv. 1 LADI si applica unicamente alle persone assicurate che durante il corrente termine quadro per la riscossione della prestazione hanno rinunciato temporaneamente alla riscossione dell'indennità di disoccupazione a causa dell'educazione dei figli e della conseguente interruzione della loro disponibilità sul mercato del lavoro (consid. 9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.