Entsiegelung im Verwaltungsstrafverfahren: Keine 20-Tage-Frist der StPO, aber Beschleunigungsgebot gewahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 IV 246 · ATF 139 IV 246 · DTF 139 IV 246
- Datum
- 08.05.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 IV 246
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 31 DPA Art. 50 DPA Art. 67 LIA Art. 67 LIP Art. 37 LOAP Art. 37 StBOG Art. 5 StPO Art. 248 StPO Art. 25 VStrR Art. 31 VStrR Art. 50 VStrR Art. 82 VStrR
Zusammenfassung
Ein Co-Geschäftsführer einer Gesellschaft wehrt sich gegen die Entsiegelung von Unterlagen und Datenträgern, die bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verdachts auf Abgabebetrug und Hinterziehung von Verrechnungssteuern sichergestellt wurden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte ein Entsiegelungsgesuch gestellt, über das die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschieden hatte. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass das Gesuch erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO eingereicht worden sei, weshalb darauf nicht einzutreten gewesen wäre.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Verwaltungsstrafgesetz (VStrR) auch nach Inkrafttreten der Strafprozessordnung (StPO) und des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG) am 1. Januar 2011 auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar bleibt. Im Gegensatz zum Verfahren nach StPO kennt das VStrR keine förmliche Frist für die Einreichung eines Entsiegelungsgesuchs durch die untersuchende Verwaltungsbehörde. Die Bestimmung von Art. 248 Abs. 2 StPO mit der 20-tägigen Frist ist auf Entsiegelungen im Untersuchungsverfahren nach VStrR nicht unmittelbar anwendbar.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Entsiegelungsgesuch sei verspätet gestellt worden, erwies sich als unbegründet. Das Gericht prüfte stattdessen, ob die Behörde dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen habe. Da das Entsiegelungsgesuch nur einen Monat nach der Hausdurchsuchung und der Siegelung eingereicht wurde, sah das Gericht dieses Gebot als gewahrt an. Ob Art. 248 Abs. 2 StPO überhaupt als Verwirkungsfrist zu qualifizieren wäre, konnte offenbleiben, da die Frist ohnehin nicht direkt anwendbar war.
Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für Entsiegelungsgesuche nach VStrR wurde bestätigt, ebenso die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 79 BGG. Die Vorinstanz verletzte kein rechtliches Gehör, indem sie die Nichtanwendbarkeit der StPO-Frist begründete.
Regeste
a Art. 67 Abs. 1 VStG; Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Art. 79 BGG; Entsiegelungsverfahren nach VStrR, Zuständigkeiten und Rechtsmittel. Auch nach Inkrafttreten der StPO und des StBOG am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen anwendbar. Im Gegensatz zur Regelung des Entsiegelungsverfahrens nach StPO entscheidet nach dem VStrR die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (endgültig) über Entsiegelungsgesuche der untersuchenden Verwaltungsbehörde. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer ist die Zwangsmassnahmenbeschwerde (Art. 79 BGG) ans Bundesgericht zulässig (E. 1). Regeste b Art. 31 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 5 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 2 StPO; 20-tägige Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuches. Zwar ist die Fristbestimmung von Art. 248 Abs. 2 StPO auf Entsiegelungen im Untersuchungsverfahren nach VStrR nicht unmittelbar anwendbar. Die untersuchende Verwaltungsbehörde hat jedoch dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (E. 3.1-3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.