Justizze.

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Justizze. Art. 67 LIA

Gesetzesartikel

Art. 67 LIA – Verhältnis zum Bundesgesetz über die Verwaltungsstrafrecht; Besonderheiten für Widerhandlungen im kantonalen Verfahren

1 Entscheid, in dem Art. 67 LIA eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.