Gesetzesartikel
Art. 6 PA – Begriffe: Parteien
2 Entscheide, in denen Art. 6 PA eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehemaliger CEO einer untersuchten Gesellschaft wird als Zeuge vernommen: Kein Aussageverweigerungsrecht aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Art. 42 Abs. 1 KG)
- Anleger ohne Parteistellung im FINMA-Aufsichtsverfahren: Kein Anspruch auf Tätigwerden (Art. 6, 48 VwVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.