Gesetzesartikel
Art. 31 FINMAG – Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes
1 Entscheid, in dem Art. 31 FINMAG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.