Enteignung wegen Fluglärms: Zulässigkeit des hedonischen Bewertungsmodells ESchK für Mehrfamilienhäuser (Art. 26 Abs. 2 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 II 77 · ATF 138 II 77 · DTF 138 II 77
- Datum
- 09.12.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 138 II 77
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 26 BV Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 57 BZP Art. 19 EntG Art. 59 EntG Art. 60 EntG Art. 49 VESchK Art. 29 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich fochten vor Bundesgericht einen Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission an, der einer Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Glattbrugg eine Entschädigung für fluglärmbedingten Minderwert zusprach. Die Enteigner rügten formelle Mängel im Verfahren sowie die Ungeeignetheit des angewendeten hedonischen Bewertungsmodells 'ESchK', das von einem Fachrichter der Kommission unter Beizug externer Daten entwickelt wurde. Sie plädierten stattdessen für ihr eigenes Modell 'MIFLU II'. Im Zentrum stand die Frage, ob die Verwendung des Modells ESchK gegen verfassungsrechtliche Garantien wie das rechtliche Gehör und den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter verstösst und ob es materiell-rechtlich zur Bemessung des Minderwerts taugt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Enteigner ab. Es bejahte zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Schätzungskommission, da die Parteien erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid vollständig über die Entwicklung des Modells ESchK informiert wurden. Diese Mängel wurden jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht geheilt, da dieses die Einwände mit voller Kognition prüfte und eine Rückweisung angesichts der langen Verfahrensdauer seit 1998 unverhältnismässig gewesen wäre.
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) wegen der Doppelfunktion des Fachrichters Prof. Scognamiglio als Entwickler des Modells und Richter wurde verworfen. Das Gericht hielt fest, dass die Schätzungskommissionen gesetzlich als Fachkommissionen konzipiert sind (Art. 59 Abs. 2 EntG), um externe Gutachten zu vermeiden. Solange Transparenz gewahrt wird, ist die Mitwirkung von Fachmitgliedern an der Grundsatzbildung zulässig.
Materiell bestätigte das Gericht die Anwendbarkeit des hedonischen Modells ESchK zur schematischen Bewertung des fluglärmbedingten Minderwerts von Ertragsliegenschaften (Art. 19 lit. b EntG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 BV). Die Kritik der Enteigner, das Modell basiere auf einer zu kleinen Datenbasis (nur 143 Liegenschaften mit Fluglärmeinfluss), wurde widerlegt; die Anzahl der Transaktionen war statistisch ausreichend. Auch die Nichtberücksichtigung anderer Flughäfen oder die rudimentäre Erfassung von Strassenlärm beeinträchtigten die Zuverlässigkeit nicht massgeblich, da sich mögliche Verzerrungen zugunsten der Enteigner auswirkten. Die statistischen Gütekriterien (R² > 0,95, hohe Signifikanzwerte) belegten die Plausibilität des Modells.
Regeste
Enteignung nachbarlicher Ansprüche infolge Fluglärms; schematische Beurteilung des fluglärmbedingten Minderwerts von Renditeliegenschaften (Mehrfamilienhäusern). Für die gebotene schematische Beurteilung des fluglärmbedingten Schadens bei Mehrfamilienhäusern (vgl. BGE 134 II 160) darf die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK) das von einem ihrer Fachrichter entwickelte hedonische Bewertungsmodell (Modell ESchK) anwenden, an Stelle des im Auftrag der Enteigner entwickelten Modells MIFLU II. Verfahrensrechtliche Anforderungen: Bei der Entwicklung eines Bewertungsmodells durch ein Expertenteam unter der Leitung eines Fachrichters der ESchK finden zwar die Bestimmungen über externe Sachverständigengutachten keine Anwendung, jedoch müssen die Transparenz und die Verfahrensrechte der Parteien gewährleistet werden (E. 3). Heilung der Verfahrensmängel im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (E. 4). Zur Doppelfunktion der Fachmitglieder der Schätzungskommission als Richter und Sachverständige (E. 5). Kognition des Bundesgerichts (E. 6). Gegenüberstellung der Modelle ESchK und MIFLU II (E. 7.1 und 7.2); zur hedonischen Methode (E. 7.3). Zu den Einwänden der Enteigner, wonach das auf Transaktionspreise gestützte hedonische Modell ESchK für die Bewertung von Ertragsliegenschaften grundsätzlich ungeeignet sei (E. 8), auf einer ungenügenden Datenmenge beruhe (E. 9), nur den Fluglärm des Flughafens Zürich berücksichtige (E. 10) und den Strassenlärm nur rudimentär erfasse (E. 11). Überprüfung des Modells ESchK anhand statistischer Gütekriterien (E. 12).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.