Gesetzesartikel
Art. 49 VESchK: Rechtsprechung und Entscheide
1 Entscheid, in dem Art. 49 VESchK eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.