Gesetzesartikel
Art. 60 EntG – Schätzungskommissionen: Besetzung
1 Entscheid, in dem Art. 60 EntG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.