Verlängerung Rahmenfrist bei Scheitern: Arbeitgebernähliche Person in GmbH hat Anspruch trotz Beitragspflicht (Art. 71a Abs. 1, Art. 71d Abs. 2 AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 V 133 · ATF 133 V 133 · DTF 133 V 133
- Datum
- 23.11.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 133 V 133
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31 AVIG Art. 42 AVIG Art. 51 AVIG Art. 71a AVIG Art. 71d AVIG Art. 95e AVIV
Zusammenfassung
Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen beschwerte sich gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend die Verlängerung der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern. Der Beschwerdegegner hatte zuvor besondere Taggelder zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erhalten und eine GmbH gegründet, in der er als Geschäftsführer arbeitgeberähnlich tätig war und AHV-pflichtige Löhne bezog. Nach dem Scheitern dieses Projekts beantragte er die Verlängerung seiner ursprünglichen Rahmenfrist. Die Arbeitslosenkasse verweigerte dies gestützt auf Art. 95e Abs. 2 AVIV, da der Beschwerdegegner eine beitragswirksame Beschäftigung ausgeübt habe.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, wonach dem Beschwerdegegner die Verlängerung der Rahmenfrist zusteht.
Der Beschwerdegegner hatte als arbeitgeberähnliche Person in einer eigenen GmbH gearbeitet und dabei AHV-beitragswirksame Löhne bezogen. Das Gericht stellte fest, dass Art. 95e Abs. 2 AVIV, welcher die Verlängerung der Rahmenfrist auf nicht beitragswirksame Tätigkeiten beschränkt, gesetzwidrig ist. Eine solche Beschränkung würde arbeitgeberähnliche Personen gegenüber Selbstständigerwerbenden benachteiligen, obwohl beide Gruppen gemäss Art. 71a Abs. 1 AVIG gleichermaßen förderungswürdig sind und das gleiche Risiko eines Scheiterns tragen. Die Wahl der Rechtsform (Einzelfirma vs. Kapitalgesellschaft) hängt oft von haftungsrechtlichen oder steuerlichen Aspekten ab, die dem Arbeitslosenversicherungsrecht sachfremd sind.
Zwar könnten arbeitgeberähnliche Personen durch eine neue Rahmenfrist theoretisch länger Leistungen beziehen, doch ist der versicherte Verdienst in der neuen Rahmenfrist meist deutlich niedriger als in der alten. Im vorliegenden Fall lag der neue verdiente Lohn weit unter der Hälfte des ursprünglichen. Daher stellt die Verlängerung der alten Rahmenfrist finanziell die bessere Lösung dar. Gestützt auf Art. 71d Abs. 2 Satz 2 AVIG darf die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG jedoch nicht überschritten werden. Dem Beschwerdegegner wurde somit eine Verlängerung der ursprünglichen Rahmenfrist mit einem versicherten Verdienst von Fr. 4'550.- zugesprochen.
Regeste
Art. 71a Abs. 1 und Art. 71d Abs. 2 AVIG; Art. 95e Abs. 2 AVIV: Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nicht nur Selbstständigerwerbende, sondern auch arbeitgeberähnliche Personen können in den Genuss der verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG kommen. Art. 95e Abs. 2 AVIV, der diese Möglichkeit auf nicht beitragswirksame Beschäftigungen einschränkt, ist gesetzwidrig (E. 2.4-2.7).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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