Arbeitslose Person gründet AG und wird Hauptaktionär: Arbeitgeberähnliche Person, Ende der Arbeitslosigkeit bei Aufnahme der Selbstständigkeit (Art. 71a Abs. 1, Art. 71d Abs. 2 AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 212 · ATF 126 V 212 · DTF 126 V 212
- Datum
- 26.05.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 212
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31 AVIG Art. 42 AVIG Art. 51 AVIG Art. 71a AVIG Art. 71b AVIG Art. 71d AVIG Art. 95e AVIV
Zusammenfassung
Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie streitet gegen einen Versicherten und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern über den Anspruch auf weitere Taggelder nach Abschluss der Förderphase für eine geplante Selbstständigkeit. Der Versicherte war als Hauptaktionär, Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer einer neu gegründeten Aktiengesellschaft tätig und hatte zuvor besondere Taggelder zur Förderung seiner Selbstständigkeit bezogen. Die Vorinstanz bejahte die Leistungsberechtigung, während die Kasse geltend macht, die Arbeitslosigkeit sei mit der Aufnahme der Tätigkeit erloschen. Im Zentrum steht die Frage, ob das AHV-beitragsrechtliche Statut allein massgebend ist oder ob die Position als arbeitgeberähnliche Person in einer mitgegründeten Firma für die Beurteilung der Selbstständigkeit entscheidend ist.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass mit dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes die Arbeitslosigkeit des Versicherten beendet wurde und kein weiterer Leistungsanspruch besteht.
Der Versicherte fungierte gemäss Businessplan vom 6. Oktober 1997 als einer der beiden Hauptaktionäre, Mitglied des Verwaltungsrates sowie Geschäftsführer der Firma A. Das Gericht stellt fest, dass für die Beurteilung der dauernden selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 71a Abs. 1 AVIG nicht ausschliesslich das AHV-beitragsrechtliche Statut massgebend sein kann, da dies sonst von der gewählten Rechtsform abhängen würde. Als unterstützungswürdig gelten auch Bestrebungen, die einer versicherten Person in einer mitgegründeten Firma, an der sie wesentlich beteiligt ist, die Stellung einer arbeitgeberähnlichen Person verschaffen. Diese Gleichbehandlung entspricht der Systematik der Art. 31 Abs. 3, Art. 42 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 2 AVIG, wonach arbeitgeberähnliche Personen keinen Anspruch auf bestimmte Entschädigungen haben.
Da der Versicherte die projektierte selbstständige Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen nicht nur aufgenommen hat, sondern diese auch weiterhin ausübt, ist seine Arbeitslosigkeit nach Art. 71a Abs. 1 und Art. 71d Abs. 2 AVIG beendet. Dies gilt selbst bei möglicher mangelnder Beschäftigung in der neuen Tätigkeit, da das spezifische Taggeld nicht zur Finanzierung eines Mangels dient. Eine Verlängerung der Rahmenfrist nach Art. 71d Abs. 2 AVIG und Art. 95e Abs. 2 AVIV greift hier nicht, da die Voraussetzung der dauerhaften Beendigung der Arbeitslosigkeit erfüllt ist und keine Hinweise auf ein Scheitern vorliegen.
Regeste
Art. 71a Abs. 1 und Art. 71d Abs. 2 AVIG: Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. - Arbeitgeberähnliche Person. Für die Beurteilung der Frage, ob eine versicherte Person eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 71a Abs. 1 AVIG aufnehmen will, kann nicht das AHV-beitragsrechtliche Statut allein massgebend sein. Als unterstützungswürdig im Sinne der Art. 71a ff. AVIG sind auch Bestrebungen einer versicherten Person zu betrachten, die ihr in einer von ihr mitzugründenden Firma, an der sie wesentlich mitbeteiligt ist, die Stellung einer arbeitgeberähnlichen Person verschaffen. - Leistungsberechtigung. Nimmt die versicherte Person nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat sie sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist ihre Arbeitslosigkeit beendet und sie erhält - auch bei mangelnder Beschäftigung in ihrer neuen Tätigkeit - keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr. Regeste Art. 71a al. 1 et 71d al. 2 LACI: Encouragement d'une activité indépendante. - Personne assimilable à un employeur. Le statut de cotisant dans l'AVS n'est pas à lui seul déterminant pour trancher le point de savoir si un assuré projette d'entreprendre une activité indépendante durable au sens de l'art. 71a al. 1 LACI. Il faut aussi considérer comme dignes d'être soutenus, au sens des art. 71a ss LACI, les efforts conférant à un assuré la position d'une personne assimilable à un employeur dans une entreprise qu'il va fonder avec des partenaires et à laquelle il participe largement. - Droit aux prestations. Si l'assuré entreprend une activité indépendante après avoir perçu la dernière indemnité journalière spécifique ou qu'il l'a déjà entreprise à ce moment-là, son chômage est terminé et il ne bénéficie plus d'autres prestations de l'assurance-chômage, même en cas de manque d'occupation dans sa nouvelle activité. Regesto Art. 71a cpv. 1 e 71d cpv. 2 LADI: Promovimento dell'attività lucrativa indipendente. - Persona assimilabile a un datore di lavoro. Lo statuto di contribuente nell'AVS non è di per sé determinante per vagliare il quesito di sapere se un assicurato intenda intraprendere un'attività indipendente durevole giusta l'art. 71a cpv. 1 LADI. Devono essere considerati degni di sostegno ai sensi degli art. 71a segg. LADI pure gli sforzi conferenti a un assicurato la posizione di una persona assimilabile a un datore di lavoro nella ditta che con altri si accinge a fondare e in cui la sua partecipazione risulta essenziale. - Diritto alle prestazioni. Qualora l'assicurato intraprenda un'attività indipendente dopo aver percepito l'ultima indennità giornaliera speciale o l'abbia a quel momento già intrapresa, la sua disoccupazione è da considerarsi terminata ed egli non può più beneficiare, nemmeno in caso di mancanza di occupazione, di ulteriori prestazioni dell'assicurazione contro la disoccupazione.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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