Reservationstaxen bei Abwesenheit aus Tagesstätte: Keine Vergütung durch Ergänzungsleistungen mangels effektiven Aufenthalts (Art. 14 Abs. 2 ELKV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 V 273 · ATF 132 V 273 · DTF 132 V 273
- Datum
- 07.06.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 V 273
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein unter elterlicher Sorge stehender Erwachsener bezieht seit 1993 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente und besucht wochentags eine Eingliederungsstätte. Die Ausgleichskasse vergütete die Betreuungskosten für März bis August 2004, lehnte jedoch die Übernahme sogenannter Reservationstaxen ab, welche die Einrichtung für Tage krankheits- oder ferienbedingter Abwesenheit in Rechnung stellte. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid ab. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht die Vergütung dieser Reservationsgebühren und rügt die Gesetzwidrigkeit der entsprechenden Verordnungsbestimmung sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt, dass Reservationstaxen für Abwesenheitstage nicht durch Ergänzungsleistungen vergütet werden. Massgeblich ist Art. 14 Abs. 2 ELKV, wonach Kosten nur bis maximal CHF 45 pro Tag angerechnet werden, an dem sich die behinderte Person tatsächlich in der Tagesstruktur aufgehalten hat. Diese Beschränkung auf effektive Aufenthaltstage dient der Verhinderung pauschaler Kostenübernahmen und liegt im weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gemäss Art. 3d Abs. 4 Satz 1 ELG und Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV.
Die Rüge der Gesetzwidrigkeit der Verordnung wird verworfen, da die Regelung offensichtlich innerhalb der delegierten Befugnisse bleibt. Ebenso liegt keine Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) oder Art. 8 Abs. 1 BV (Gleichbehandlung) vor, da sich die Unterscheidung zwischen Anwesenheits- und Abwesenheitstagen auf ernsthafte Gründe stützt und sachgerecht ist. Das Gericht prüft nicht die Zulässigkeit der Taxenerhebung durch die Tagesstätten selbst, sondern lediglich deren Vergütungsfähigkeit im Rahmen der Ergänzungsleistungen.
Regeste
Art. 3d Abs. 1 lit. b und Abs. 4 Satz 1 ELG; Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ELKV: Kostenvergütung für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen. Die letztgenannte Verordnungsbestimmung, wonach (nur) Kosten bis höchstens Fr. 45.- pro Tag angerechnet werden, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat, ist gesetzmässig. Von den Tagesstätten erhobene sog. Reservationstaxen für Tage krankheits- oder ferienbedingter Abwesenheit gehen nicht zulasten der EL. (Erw. 2-5) Regeste Art. 3d al. 1 let. b et al. 4, 1re phrase, LPC; art. 14 al. 1 let. a et al. 2 OMPC: Le remboursement des frais d'aide, de soins et de tâches d'assistance afférents à des invalides séjournant dans des structures de jours. La dernière disposition réglementaire précitée, selon laquelle sont (seulement) pris en compte les frais limités à 45 fr. au plus par journée passée par la personne invalide dans la structure de jour, est conforme à la loi. Les taxes de réservation prélevées par les structures de jour pour les jours d'absence dus à la maladie ou aux vacances ne sont pas à la charge des prestations complémentaires. (consid. 2-5) Regesto Art. 3d cpv. 1 lett. b e cpv. 4, prima frase, LPC; art. 14 cpv. 1 lett. a e cpv. 2 OMPC: Rimborso per spese di aiuto, cura e assistenza a persone in strutture diurne. L'ultima disposizione d'ordinanza citata, prevedente che le spese conteggiate sono limitate a un massimo di 45 franchi per ogni giorno che la persona invalida ha trascorso nella struttura diurna, è conforme alla legge. Le tasse di prenotazione per i giorni di assenza dovuti a malattia o a vacanze non vanno a carico delle prestazioni complementari. (consid. 2-5)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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