Massenentlassung ohne Anzeige an Arbeitsamt: Kündigungstermin bis Stellenantritt verschoben, Verwirkungsfrist gewahrt (Art. 335g OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 III 406 · ATF 132 III 406 · DTF 132 III 406
- Datum
- 19.01.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 III 406
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 335f OR Art. 335g OR Art. 336 OR Art. 336a OR Art. 336b OR
Zusammenfassung
Zwei Arbeitnehmer wurden im Rahmen einer Massenentlassung Ende 2002 auf Ende Februar 2003 gekündigt, wobei der Arbeitgeber weder die Belegschaft konsultierte noch das kantonale Arbeitsamt benachrichtigte. Die Arbeitnehmer traten im März bzw. April 2003 neue Stellen an und forderten später eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie Lohnnachzahlungen. Das Obergericht wies die Klagen ab, da es die Arbeitsverhältnisse als per Ende Februar 2003 beendet ansah und die 180-tägige Verwirkungsfrist für verstrichen hielt. Die Kläger beriefen sich darauf, dass die fehlende Anzeige an das Arbeitsamt die Wirksamkeit der Kündigung hinausgeschoben habe.
Das Bundesgericht hiess die Berufungen teilweise gut und stellte fest, dass die Verwirkungsfrist für die Entschädigungsansprüche gewahrt war, die Lohnforderungen jedoch unbegründet blieben. Die Kündigungen waren aufgrund der unterlassenen Konsultation der Belegschaft gemäss Art. 336 Abs. 2 lit. c OR missbräuchlich, was grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 336a OR begründet. Hinsichtlich der unterlassenen Anzeige an das kantonale Arbeitsamt gemäss Art. 335g Abs. 1 OR folgte das Gericht der Mehrheitslehre und entschied, dass die Nichtanzeige dieselbe Rechtsfolge hat wie eine verspätete Anzeige: Das Arbeitsverhältnis endet nicht zum vertraglichen Termin, sondern wird um die Zeit hinausgeschoben, die dem Amt für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung gestanden hätte. Da die Kläger am 24. März bzw. 14. April 2003 neue Stellen annahmen, endeten ihre Arbeitsverhältnisse spätestens an diesen Tagen konkludent durch Zustimmung zur Beendigung. Damit war die 180-tägige Frist nach Art. 336b Abs. 2 OR mit dem Aussöhnungsbegehren vom 19. September 2003 eingehalten. Hingegen standen den Klägern keine Lohnansprüche für die Zeit nach Ende Februar 2003 zu, da sie ihre Arbeitskraft nicht mehr angeboten hatten und ohne anerkannte Verhinderungsgründe in Annahmeverzug gerieten; ob der Betrieb bereits geschlossen war, blieb unklar.
Entscheidend war die Auslegung von Art. 335g Abs. 4 OR im Sinne einer materiell-rechtlichen Norm über den Kündigungstermin, die auch bei vollständiger Unterlassung der Anzeige greift, um den Zweck der europäischen Richtlinie 75/129 und die Gleichbehandlung mit verspäteten Anzeigen zu gewährleisten. Die Annahme einer neuen Stelle durch die Arbeitnehmer wertete das Gericht als konkludentes Einverständnis zur Vertragsbeendigung, was die Verlängerungswirkung begrenzte. Die passive Haltung der Kläger nach Ende Februar 2003 schloss zwar Lohnansprüche aus, führte aber nicht zum Verzicht auf die gesetzliche Verlängerung des Kündigungstermins gemäss Treu und Glauben.
Regeste
Massenentlassung; Art. 335g OR; Rechtsfolgen bei unterlassener Anzeige an das kantonale Arbeitsamt. Zweck von Art. 335g OR und Rechtsfolgen bei unterlassener Anzeige an das kantonale Arbeitsamt (E. 2.4 und 2.5). Annahme einer neuen Stelle durch die entlassenen Arbeitnehmer als konkludente Zustimmung zur Beendigung des bisherigen Arbeitsvertrages (E. 2.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.