Gesetzesartikel
Art. 336b OR – Missbräuchliche Kündigung
2 Entscheide, in denen Art. 336b OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Missbräuchliche Kündigung in Probezeit: Einsprachefrist bei vertraglich verkürzter Kündigungsfrist von drei Tagen (Art. 336b Abs. 1 OR)
- Massenentlassung ohne Anzeige an Arbeitsamt: Kündigungstermin bis Stellenantritt verschoben, Verwirkungsfrist gewahrt (Art. 335g OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.