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Justizze. Art. 335f OR

Bundesgericht

Massenentlassung: Arbeitgeber konsultierte Arbeitnehmervertretung pflichtgemäss, da er Alternativen ernsthaft prüfte (Art. 335f OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 137 III 162 · ATF 137 III 162 · DTF 137 III 162
Datum
17.03.2011
Geschäftsnummer
BGE 137 III 162
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 335f OR

Zusammenfassung

Eine Gewerkschaft klagt gegen eine Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Mitwirkungsrechte im Rahmen einer beabsichtigten Betriebsschliessung mit über 437 betroffenen Mitarbeitenden. Die Arbeitnehmervertretung rügt, der Arbeitgeber habe während des Konsultationsverfahrens ungenügende und verspätete Auskünfte erteilt sowie die Prüfung eines internen Übernahme-Projekts behindert. Sie verlangt die Feststellung, dass die Mitwirkungsrechte gemäss Mitwirkungsgesetz und Obligationenrecht verletzt wurden. Der Streit konzentriert sich auf die Frage, welche Informationen als zweckdienlich gelten und ob die Verzögerungen sowie die Geheimhaltungsforderungen des Arbeitgebers die Mitwirkung vereitelten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gewerkschaft ab, soweit darauf eingetreten wird. Es hält fest, dass der Arbeitgeber seine Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmervertretung vor Massenentlassungen erfüllt hat, indem er sämtliche in Betracht kommenden Alternativen ernsthaft prüfte, bevor er die Kündigungen aussprach.

Zwar erfolgte die schriftliche Information erst spät, doch waren bis zur ersten Sitzung aufgrund der komplexen Organisationsstruktur auf Arbeitnehmerseite bereits elf Tage verstrichen, und die Verhandlungsgemeinschaft trug durch ihr Verhalten nicht zu einer speditiven Behandlung bei. Massgebend ist, dass aufgrund der grossen Spezialisierung des Betriebs realistischerweise keine anderen Übernahmekandidaten in Betracht kamen als jene, die der Arbeitgeber ausnahmslos prüfte. Bezüglich weiterer Projekte wartete der Arbeitgeber mit den Kündigungen zu, solange eine vertiefte Prüfung geboten war.

Die Gewerkschaft vermochte nicht darzulegen, dass die verlangten Zusatzinformationen konkret zur Ausarbeitung erfolgreicher Alternativvorschläge gedient hätten. Eine rein theoretische Zweckdienlichkeit ex ante genügt nicht; vielmehr muss aufgezeigt werden, wie die Informationen praktisch zur Verbesserung von Vorschlägen beigetragen hätten. Auch bezüglich des internen Übernahme-Projekts wurde nicht rechtsgenüglich dargetan, dass dieses bei früherer umfassender Information realistische Erfolgsaussichten gehabt hätte oder an mangelnder Kooperation gescheitert wäre. Damit liegt keine Verletzung der Mitwirkungsrechte nach Art. 335f OR vor.

Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber Treu und Glauben wahrt, indem er seriös prüft, was die Arbeitnehmervertretung vorschlägt, ohne verpflichtet zu sein, jeden Vorschlag umzusetzen. Die Forderung nach einer Geheimhaltungserklärung war angesichts der Äusserungen der Verhandlungsgemeinschaft verständlich, wonach Informationen auch zur Meinungsbildung gegenüber Politikern dienen sollten.

Regeste

Konsultation der Arbeitnehmervertretung vor Massenentlassungen; zweckdienliche Auskünfte (Art. 335f OR). Pflicht des Arbeitgebers zur Konsultation der Arbeitnehmervertretung vor Massenentlassungen (E. 1). Der Arbeitgeber verletzt die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer, wenn er Auskünfte verweigert, die es den Arbeitnehmern konkret erlaubt hätten, zusätzliche oder verbesserte Lösungsvorschläge mit realistischen Erfolgsaussichten zur Vermeidung der Kündigungen oder zur Milderung der Folgen der Entlassungen vorzulegen. Prüft der Arbeitgeber dagegen ernsthaft sämtliche in Betracht kommenden Alternativen, bevor er die Kündigungen ausspricht, wird der Zweck der Mitwirkung der Arbeitnehmer erreicht (E. 2). Regeste Consultation de la représentation des travailleurs avant un licenciement collectif; renseignements utiles à cet effet (art. 335f CO). Devoir de l'employeur de consulter la représentation des travailleurs avant un licenciement collectif (consid. 1). L'employeur viole les droits de participation des travailleurs s'il refuse de fournir des renseignements qui auraient permis concrètement à ces derniers de présenter des propositions de solutions additionnelles ou améliorées, dotées de chances de succès réalistes, permettant d'éviter les congés ou d'en atténuer les conséquences. Le but auquel tend la participation des travailleurs est par contre atteint si l'employeur examine sérieusement, avant de prononcer les licenciements, l'ensemble des alternatives entrant en ligne de compte (consid. 2). Regesto Consultazione della rappresentanza dei lavoratori prima di un licenziamento collettivo; informazioni utili (art. 335f CO). Obbligo del datore di lavoro di consultare la rappresentanza dei lavoratori prima di un licenziamento collettivo (consid. 1). Il datore di lavoro viola i diritti di partecipazione dei lavoratori, se rifiuta di fornire informazioni che avrebbero concretamente permesso ai lavoratori di presentare ulteriori o migliori proposte con delle possibilità di successo realistiche per evitare delle disdette o per attenuare le conseguenze dei licenziamenti. Lo scopo della partecipazione dei lavoratori è per contro raggiunto se, prima di pronunciare i licenziamenti, il datore di lavoro esamina seriamente tutte le alternative che possono entrare in considerazione (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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