Justizze.

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Justizze. Art. 476 ZGB

Bundesgericht

Lebensversicherung: Begünstigungsklausel unterliegt nicht Genehmigungsfiktion, Pflichtteilsklage richtet sich gegen Begünstigten (Art. 12 Abs. 1 VVG, Art. 476 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 III 646 · ATF 131 III 646 · DTF 131 III 646
Datum
19.08.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 III 646
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 78 LCA Art. 11 VVG Art. 12 VVG Art. 77 VVG Art. 78 VVG Art. 471 ZGB Art. 476 ZGB

Zusammenfassung

X. und Y., Kinder des verstorbenen Versicherungsnehmers V., klagten gegen die Z.-Versicherungs-Gesellschaft auf Auszahlung von Teilen der Todesfallleistung aus einer fondsanteilgebundenen Lebensversicherung. V. hatte seine Lebenspartnerin L. sowie X. und Y. als Begünstigte bezeichnet, später aber testamentarisch L. allein begünstigt. Nach Ausstellung einer neuen Police wegen Fondswechsels zahlte die Gesellschaft die Leistung an L. aus. Die Kläger machten geltend, die neue Police habe die testamentarische Begünstigung aufgehoben, und beriefen sich auf die Genehmigungsfiktion des Versicherungsvertragsgesetzes sowie auf ihren Pflichtteilsschutz.

Das Bundesgericht wies die eidgenössische Berufung von X. und Y. gegen die Z.-Versicherungs-Gesellschaft ab. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Versicherungsnehmer mit der Ausstellung der neuen Police vom 24. Mai 2000 lediglich den Anlagefonds wechseln, nicht aber die im Testament vom 31. März 1999 angeordnete alleinige Begünstigung der Lebenspartnerin ändern wollte. Da kein beweisloser Zustand bestand, fand Art. 8 ZGB zur Beweislastverteilung keine Anwendung.

Die Begünstigungsklausel in der Police untersteht nicht der Genehmigungsfiktion gemäss Art. 12 Abs. 1 VVG. Diese Bestimmung erfasst nur die vertragliche Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, nicht jedoch die frei widerrufliche Begünstigung, welche eine einseitige Willenserklärung darstellt und gemäss Art. 11 Abs. 1 VVG ihren Charakter als solche auch bei Aufnahme in die Police behält. Der Versicherungsnehmer kann die Begünstigung jederzeit ohne Zustimmung des Versicherers ändern; die Versicherung muss die Leistung nur dann an einen neuen Begünstigten erbringen, wenn sie von der Änderung Kenntnis hat.

Hinsichtlich des Eventualbegehrens stellte das Gericht fest, dass eine Verletzung des Pflichtteils der Erben ausschliesslich mittels Herabsetzungsklage nach Art. 476 ZGB geltend gemacht werden kann. Diese Klage richtet sich gegen den durch die Verfügung von Todes wegen Begünstigten, nicht gegen den Versicherer. Der Rückkaufswert der rückkaufsfähigen Versicherung ist dabei als Aktivum in die Erbteilung einzusetzen, wobei das Bundesgericht den Sachverhalt gestützt auf Art. 64 Abs. 2 OG um den im öffentlichen Inventar ausgewiesenen Rückkaufswert ergänzte.

Regeste

Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation (Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG, Art. 471 Ziff. 1 und Art. 476 ZGB). Der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme untersteht die Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit dem Versicherer, nicht jedoch die frei widerrufliche Begünstigung durch den Versicherungsnehmer (E. 2, 2.1 und 2.2). Eine Verletzung des Pflichtteils der Erben durch die Begünstigung ist mit Herabsetzungsklage geltend zu machen. Die Klage richtet sich in diesem Fall gegen den Begünstigten, nicht gegen den Versicherer (E. 2.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.