Gesetzesartikel
Art. 77 VVG – Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers
1 Entscheid, in dem Art. 77 VVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.