Gesetzesartikel
Art. 78 VVG – Natur des dem Begünstigten zustehenden Rechtes
2 Entscheide, in denen Art. 78 VVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Lebensversicherung: Begünstigungsklausel unterliegt nicht Genehmigungsfiktion, Pflichtteilsklage richtet sich gegen Begünstigten (Art. 12 Abs. 1 VVG, Art. 476 ZGB)
- Brüder verlangen Todesfallkapital aus überobligatorischer BVG: Keine erhebliche Unterstützung und kein Versorgerschaden, Anspruch verneint (Art. 50 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.