Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 476 ZGB

Gesetzesartikel

Art. 476 ZGB – Versicherung und gebundene Selbstvorsorge

1 Entscheid, in dem Art. 476 ZGB eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.