Designverletzung durch Uhrenmodelle verneint: Zifferblatt und Armband prägen unterschiedlichen Gesamteindruck (Art. 9 DesG, Art. 24 MMG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 III 645 · ATF 130 III 645 · DTF 130 III 645
- Datum
- 10.06.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 III 645
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Klägerin A. SA macht gegen die Beklagte B. GmbH geltend, drei an der Basler Weltmesse für Uhren und Schmuck 1999 angebotene Armbanduhren würden ihre international hinterlegten Modelle DM/034 818 (quadratisch) und DM/035 899 (rund/rechteckig) verletzen. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage auf Feststellung der Verletzung sowie auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Publikationsbegehren ab bzw. trat nicht darauf ein. Die Klägerin beruft sich auf das Designgesetz und das Muster- und Modellgesetz und beantragt Aufhebung des Urteils sowie Erlass der begehrten Massnahmen.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit darauf einzutreten ist. Es prüft die behauptete Verletzung der Modelle DM/034 818 und DM/035 899 nach den Kriterien des Designgesetzes und des Muster- und Modellgesetzes.
Beim quadratischen Modell DM/034 818 beschränkt sich die Übereinstimmung auf die Gehäuseform und die breite Lunette. Das Zifferblatt der Klägerin zeigt vier grosse römische Ziffern und radiale Stundenstriche, während die Beklagte zwölf kleine rechteckig angeordnete römische Ziffern am Rand verwendet. Zudem unterscheidet sich das Lederarmband der Klägerin konstruktiv vom mehrgliedrigen Metallarmband der Beklagten; diese Formunterschiede sind beim Gesamteindruck zu berücksichtigen. Auch beim runden Modell DM/035 899 fallen trotz gleicher Grundform und abgeflachter Bandansätze die sofort auffallenden Unterschiede der Zifferblätter (arabische Ziffern mit Datum vs. römische Ziffern ohne Datum) sowie die unterschiedliche Armbandkonstruktion ins Gewicht.
Nach Art. 9 DesG ist für den Schutzbereich der Gesamteindruck massgebend, wie er sich einem kaufinteressierten Verbraucher in kurzfristiger Erinnerung darstellt. Nach Art. 24 Ziff. 1 MMG liegt eine widerrechtliche Nachahmung vor, wenn Unterschiede nur bei sorgfältigem synoptischem Vergleich wahrnehmbar sind. In beiden Fällen stehen die festgestellten Unterschiede im Zifferblatt und in der Armbandgestaltung gegenüber den gemeinsamen Grundformen so stark im Vordergrund, dass weder nach dem Erinnerungsbild noch im direkten Vergleich eine Verletzung gegeben ist. Die Vorinstanz hat die fehlende Verletzung somit zutreffend festgestellt.
Regeste
Art. 8 und 9 DesG, Art. 24 MMG; Schutzbereich des Designs bzw. Modells. Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Uhr das entsprechende hinterlegte Modell bzw. Design verletzt (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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