Schmuckschatulle mit sphärischer Wölbung: Designschutz bejaht, technische Funktion schliesst Schutz nicht aus (Art. 2 und Art. 4 lit. c DesG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 III 189 · ATF 133 III 189 · DTF 133 III 189
- Datum
- 08.01.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 III 189
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine deutsche Gesellschaft klagt gegen eine Hongkonger Firma wegen Verletzung ihres für die Schweiz registrierten Designs einer Schmuckschatulle mit parallel gewölbtem Boden und Deckel sowie kreissegmentförmigem Abstand. Die Beklagte bestreitet die Eigenart des Designs und macht geltend, die Wölbung sei ausschliesslich durch die technische Funktion der Stapelbarkeit bedingt. Zudem rügt sie die Verweigerung eines gerichtlichen Gutachtens zur Eigenart und die Nichtabnahme eines Zeugenbeweises bezüglich eines Vergleichsmodells. Das Zivilgericht Basel-Stadt hiess die Klage gut und verbot die Einfuhr sowie den Vertrieb der streitgegenständlichen Schatullen in der Schweiz.
Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab und bestätigt den Designschutz für die Schmuckschatulle. Für die Beurteilung der Eigenart gemäss Art. 2 Abs. 3 DesG ist der Gesamteindruck massgeblich, den das Produkt bei am Kauf interessierten Personen hinterlässt, nicht die Sichtweise einer Fachperson. Da kein spezifisches Branchenverständnis erforderlich ist, überprüft das Bundesgericht diese Frage als Rechtsfrage selbstständig und verletzt dabei nicht Art. 8 ZGB, weshalb ein Gutachten entbehrlich war.
Hinsichtlich des Ausschlusses technisch bedingter Merkmale nach Art. 4 lit. c DesG stellt das Gericht fest, dass die parallele sphärische Wölbung von Boden und Deckel nicht ausschliesslich durch die Stapelbarkeit bestimmt ist. Es existieren zahlreiche andere Gestaltungen, die denselben technischen Zweck erfüllen, sodass ein Freihaltebedürfnis nicht besteht. Selbst wenn einzelne Elemente technisch bedingt wären, prägen sie dennoch den Gesamteindruck mit und sind bei der Eigenartprüfung zu berücksichtigen. Die diskrete, aber spezielle Formgebung hebt sich ausreichend vom Vorbekannten ab.
Die Rüge betreffend die Nichtabnahme des Zeugenbeweises wird ebenfalls zurückgewiesen. Da auf der vorgelegten Internetabbildung des Vergleichsmodells keine Krümmung erkennbar ist, steht dieses der Eigenart nicht entgegen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass das Vergleichsmodell vor dem Hinterlegungsdatum bekannt war, weshalb weitere Beweiserhebungen nicht rechtserheblich waren.
Regeste
Eigenart eines Designs; durch die technische Funktion bedingte Merkmale (Art. 2 und Art. 4 lit. c DesG). Eigenart eines Designs (E. 3). Für die Beurteilung der Eigenart ist der Gesamteindruck, den das Produkt bei am Kauf interessierten Personen hinterlässt, massgeblich. Soweit kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht, kann das Bundesgericht die Beurteilung der Eigenart selbst vornehmen und als Rechtsfrage überprüfen (E. 5). Voraussetzungen, unter denen die Merkmale eines Designs als ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt anzusehen sind (E. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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