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Justizze. Art. 45 VZV

Bundesgericht

Aberkennung ausländischer Führerausweis wegen Umgehung Wohnortprinzip und Beantragung Lernfahrausweis (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 II 175 · ATF 129 II 175 · DTF 129 II 175
Datum
07.02.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 II 175
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 114 OG Art. 22 SVG Art. 42 VZV Art. 45 VZV

Zusammenfassung

Ein aus China stammender Beschwerdeführer mit Aufenthaltsbewilligung B und Wohnsitz in der Schweiz erwarb während eines Ferienaufenthalts in China einen dortigen Führerausweis. Nach Scheitern der theoretischen Fahrprüfung in der Schweiz beantragte er erneut einen schweizerischen Lernfahrausweis und deklarierte dabei korrekt den chinesischen Führerausweis. Das kantonale Verkehrsamt aberkannte daraufhin den ausländischen Ausweis auf unbestimmte Zeit wegen Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen. Das Verwaltungsgericht hob diese Verfügung auf, worauf das Verkehrsamt beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurück.

Der Beschwerdeführer hat seinen chinesischen Führerausweis am 27. Februar 2001 erworben, obwohl er seit 1993 ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft war und somit nach Art. 22 Abs. 1 SVG die Schweiz als zuständiger Wohnsitzstaat für die Erteilung gegolten hätte. Durch den erneuten Antrag auf einen schweizerischen Lernfahrausweis am 15. Oktober 2001, in dem er den chinesischen Ausweis offenlegte, trat er gegenüber den Behörden als potenzieller Motorfahrzeugführer auf. Dies schafft objektive Umstände, aufgrund derer mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass er den ausländischen Ausweis in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte. Die bisherige Rechtsprechung, welche zwingend den Nachweis einer subjektiven Umgehungsabsicht oder einer tatsächlichen Verwendung verlangte, wird präzisiert: Für die Aberkennung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV genügt nun die objektive Wahrscheinlichkeit einer widerrechtlichen Nutzung, wenn jemand entgegen dem Wohnortprinzip einen Ausweis im Ausland erwirbt und sich in der Schweiz als Fahrzeugführer positioniert.

Hinsichtlich der Vollstreckung der Aberkennung steht dem Inhaber gemäss Art. 45 Abs. 4 VZV ein Wahlrecht zu. Er kann entweder den ausländischen Ausweis bei der Behörde hinterlegen lassen oder alternativ eine Anmerkung der Ungültigkeit für das Gebiet der Schweiz direkt im Dokument vornehmen lassen. Da sich der Beschwerdeführer hierzu noch nicht geäussert hat, ist die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zudem über die kantonalen Verfahrenskosten neu zu entscheiden und dabei zu prüfen, ob die ursprünglich vom Verkehrsamt auferlegten Kosten rechtens und verhältnismässig waren, da der Beschwerdeführer bei korrekter Deklaration seines Gesuchs nicht mit einem zusätzlichen Verfahren rechnen musste.

Regeste

Art. 22 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VZV; Art. 45 Abs. 4 VZV; Aberkennung eines ausländischen Führerausweises; Objektivierung der Voraussetzungen; Wahl des Inhabers zwischen Hinterlegung des Ausweises und Anmerkung der Ungültigkeit. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV umgeht, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen, und auf Grund der objektiven Umstände diesen in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2). Wer entgegen den Zuständigkeitsbestimmungen einen Führerausweis im Ausland erwirbt und in der Schweiz einen Lernfahrausweis beantragt, tritt als potenzieller Motorfahrzeugführer auf und schafft so objektive Umstände, welche die Aberkennung des ausländischen Ausweises rechtfertigen (E. 3). Der Inhaber kann wählen, ob der aberkannte ausländische Ausweis nach Art. 45 Abs. 4 VZV hinterlegt oder die Ungültigkeit für das Gebiet der Schweiz darin angemerkt wird (E. 4). Regeste Art. 22 al. 1 LCR; art. 42 al. 4 et art. 45 al. 1 OAC; art. 45 al. 4 OAC; interdiction de faire usage d'un permis de conduire étranger; objectivation des conditions; choix du titulaire entre le dépôt du permis et l'inscription de l'invalidité. Elude les règles suisses de compétence au sens de l'art. 45 al. 1 2e phrase OAC, celui qui obtient un permis de conduire à l'étranger, alors qu'il aurait dû l'obtenir en Suisse, et qui, au regard des circonstances objectives, pourrait l'utiliser illicitement en Suisse (précision de la jurisprudence; consid. 2). Celui qui obtient un permis de conduire à l'étranger en violation des règles de compétence et qui demande en Suisse un permis d'élève conducteur, apparaît comme un conducteur potentiel, ce qui réalise des circonstances objectives justifiant l'interdiction de faire usage du permis étranger (consid. 3). Le titulaire peut choisir de déposer le permis étranger dont l'usage est interdit selon l'art. 45 al. 4 OAC, ou d'y faire inscrire son invalidité sur le territoire suisse (consid. 4). Regesto Art. 22 cpv. 1 LCStr; art. 42 cpv. 4 e art. 45 cpv. 1 OAC; art. 45 cpv. 4 OAC; divieto di far uso di una licenza di condurre straniera; oggettivazione dei presupposti; scelta del titolare tra il deposito della licenza o l'iscrizione dell'invalidità. Elude le disposizioni di competenza di cui all'art. 45 cpv. 1 seconda frase OAC colui che ottiene una licenza di condurre all'estero, allorché avrebbe dovuto ottenerla in Svizzera, e in base a circostanze oggettive, potrebbe utilizzarla in modo illecito in Svizzera (precisazione della giurisprudenza; consid. 2). Colui che ottiene una licenza di condurre all'estero contravvenendo alle disposizioni di competenza e che chiede in Svizzera una licenza per allievo conducente appare come un conducente potenziale, realizzando in tal modo le circostanze oggettive giustificanti il divieto di far uso della licenza di condurre straniera (consid. 3). Il titolare può scegliere tra il deposito della licenza straniera il cui uso è vietato in virtù dell'art. 45 cpv. 4 OAC oppure l'iscrizione nella stessa che detto documento non è valido sul territorio svizzero (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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