Beschwerdeführer führt staatsrechtliche Beschwerde gegen kantonale Letztinstanz und mitanfechtet zugleich Urteil der unteren Instanz: Mitanfechtung innerhalb der Beschwerdefrist zulässig (Art. 89 OG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 115 Ia 414 · ATF 115 Ia 414 · DTF 115 Ia 414
- Datum
- 22.12.1989
- Geschäftsnummer
- BGE 115 Ia 414
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Verurteilter legte gegen ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern staatsrechtliche Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung sowohl dieses Urteils als auch des Entscheids des Kassationshofs des Kantons Bern, der eine Nichtigkeitsklage abgewiesen hatte. Streitig war, ob die Mitanfechtung des Urteils der unteren Instanz innerhalb der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Letztinstanz zulässig ist. Die Frage, ob die Mitanfechtung zulässig ist, wurde vom Bundesgericht entschieden.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig ist (Art. 86 und 87 OG), dass aber die Mitanfechtung eines Urteils der unteren kantonalen Instanz zulässig ist, wenn entweder die Rügen vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht vollständig vorgebracht werden konnten oder wenn diese Instanz über eine engere Prüfungsbefugnis verfügte als das Bundesgericht. Es bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Mitanfechtung innerhalb der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der letzten Instanz erfolgen darf (Art. 89 OG). Damit stellte es klar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Urteils der unteren Instanz eine gesonderte staatsrechtliche Beschwerde hätte erheben müssen, sondern diese mit der Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Letztinstanz zusammenführen durfte. Die Entscheidung beruhte auf Art. 86 OG, Art. 87 OG und Art. 89 OG. Keine Kosten- oder Entschädigungsregelung wird im vorliegenden Auszug erwähnt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Zulässigkeit der Mitanfechtung im Interesse der Prozessökonomie und zur Vereinfachung für die Beteiligten bestätigt und klare Anhaltspunkte für die Fristberechnung gibt.
Regeste
Art. 89 OG; Beschwerdefrist. Die Mitanfechtung eines Urteils der unteren kantonalen Instanz kann, wo sie zulässig ist, innert der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der letzten Instanz erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung). Regeste Art. 89 OJ; délai de recours. Lorsqu'il est admissible, le recours contre la décision de l'instance cantonale inférieure peut être déposé dans le même délai que celui qui est prévu pour la décision de dernière instance (confirmation de jurisprudence). Regesto Art. 89 OG; termine ricorsuale. Ove sia ammissibile, il ricorso contro la decisione dell'autorità cantonale inferiore può essere proposto nello stesso termine previsto per l'impugnazione della decisione dell'autorità cantonale di ultima istanza (conferma della giurisprudenza).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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