Gesetzesartikel
Art. 24bis IVG – Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung
1 Entscheid, in dem Art. 24bis IVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.