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Justizze. Art. 839 ZGB

Bundesgericht

Bauhandwerkerpfandrecht: Vorläufige Eintragung auf Stockwerkeinheit kann nach Fristablauf nicht definitiv auf Miteigentumsanteile übertragen werden (Art. 839 Abs. 2 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 III 462 · ATF 126 III 462 · DTF 126 III 462
Datum
14.09.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 III 462
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 839 ZGB

Zusammenfassung

Die Klimavent AG erwirkte am 28. Juni 1996 die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Fr. 31'344.10 auf der im Miteigentum der Siska Heuberger Holding AG und der BW Holding AG stehenden Stockwerkeinheit StWE-Blatt Nr. 387, Stammgrundstück E.Blatt 1824, Grundbuch Frauenfeld. Die Arbeiten an der Lüftungsanlage waren am 1. April 1996 fertiggestellt worden. In der Klage verlangte die Klägerin die definitive Eintragung je eines Bauhandwerkerpfandrechts von Fr. 13'060.04 auf den hälftigen Miteigentumsanteilen der Beklagten. Das Bezirksgericht Frauenfeld hiess die Klage mit Urteil vom 16. Mai 1998 gut, das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung der Beklagten am 3. Juni 1998 ab. Die Beklagten erhoben eidgenössische Berufung mit dem Begehren, die definitive Eintragung auf ihren Miteigentumsanteilen zu löschen.

Das Bundesgericht heisst die Berufung der Miteigentümerinnen gut und weist das Begehren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf den Miteigentumsanteilen ab.

Die vorläufige Eintragung erfolgte zwar fristgerecht innerhalb der Dreimonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB auf der Stockwerkeinheit als Gesamtgrundstück. Für die definitive Eintragung wurde jedoch nicht die Stockwerkeinheit selbst, sondern die beiden Miteigentumsanteilen verlangt, welche rechtlich eigenständige Grundstücke bilden. Da das belastete Grundstück sowohl bei der vorläufigen als auch bei der definitiven Eintragung identisch sein muss, kann die Vormerkung nach Ablauf der Verwirkungsfrist nicht auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Die Dreimonatsfrist für die Eintragung auf den Miteigentumsanteilen war zum Zeitpunkt der Klage bereits abgelaufen.

Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise oder eine Aufteilung wie beim Gesamtpfandrecht scheidet aus, da Miteigentumsanteile und Gesamtgrundstück unterschiedliche Rangordnungen aufweisen. Eine nachträgliche Übertragung würde die Alterspriorität stören und unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Pfandverwertung verursachen, insbesondere wenn zwischenzeitlich weitere Pfandrechte eingetragen wurden.

Regeste

Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das innert der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB für den ganzen Forderungsbetrag vorläufig auf dem Gesamtgrundstück selbst eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht nach Ablauf der Frist auf den beiden Miteigentumsanteilen des Gesamtgrundstücks je für einen bestimmten Anteil der Forderung definitiv eingetragen werden (E. 1-3). Regeste Exigence de l'identité de l'immeuble lors de l'inscription provisoire et définitive de l'hypothèque légale des artisans et entrepreneurs. L'hypothèque légale des artisans et entrepreneurs inscrite provisoirement sur l'immeuble de base pour la totalité de la créance dans le délai de trois mois de l'art. 839 al. 2 CC ne peut plus, après l'expiration du délai, être inscrite définitivement sur chacune des parts de copropriété de l'immeuble à concurrence d'une fraction déterminée de la créance (consid. 1-3). Regesto Sull'identità del fondo nell'ambito dell'iscrizione provvisoria e definitiva di un'ipoteca legale degli artigiani e degli imprenditori. L'ipoteca degli artigiani e degli imprenditori iscritta provvisoriamente entro il termine di tre mesi dell'art. 839 cpv. 2 CC per la totalità del credito sull'intero fondo non può, dopo la scadenza di tale termine, essere iscritta in via definitiva sulle due quote di comproprietà del fondo, attribuendo a ciascuna una determinata parte del credito (consid. 1-3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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