Güllensilo in Landwirtschaftszone: Nachbarn haben Anspruch auf Mindestabstand, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 11 USG, Art. 4 LRV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 II 43 · ATF 126 II 43 · DTF 126 II 43
- Datum
- 17.01.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 II 43
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 1 LRV Art. 2 LRV Art. 3 LRV Art. 4 LRV Art. 5 LRV Art. 114 OG Art. 3 RPG Art. 15 RPG Art. 7 USG Art. 11 USG
Zusammenfassung
Nachbarn eines Landwirts erheben Einsprache gegen eine Baubewilligung für ein Güllensilo in der Landwirtschaftszone in Düdingen. Sie rügen die Verletzung des Umweltschutzgesetzes und der Luftreinhalte-Verordnung sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Der Oberamtmann und das kantonale Verwaltungsgericht weisen die Einsprachen ab. Die Beschwerdeführer führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht prüft, ob das Vorsorgeprinzip und der Anspruch auf Mindestabstände auch in der Landwirtschaftszone gelten und ob die Vorinstanz die Emissionsbegrenzung korrekt angewendet hat.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.
Das Gericht stellt fest, dass das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG bzw. Art. 4 und 5 LRV auch in der Landwirtschaftszone gilt. Güllenlöcher sind dort nicht unbeschränkt zulässig. Nachbarn haben vielmehr einen Anspruch auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen und insbesondere auf Einhaltung von Mindestabständen, selbst wenn Anhang 2 Ziff. 512 LRV nur die Bauzone betrifft. Das Verwaltungsgericht hat die erste Stufe der Emissionsbegrenzung zu Unrecht ausgeschlossen, indem es annahm, Belästigungen durch Gülleausbringung in ländlichen Gebieten seien nicht erheblich. Eine konkrete Prüfung, ob und inwieweit die Emissionen aus dem Güllensilo nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 4 Abs. 1 LRV zu begrenzen seien, ist unterblieben.
Zudem fehlt eine detaillierte Berechnung des Mindestabstands. Es ist unklar, von welchem Punkt aus dieser berechnet werden soll, da das Güllensilo keine Tierhaltungsanlage im engeren Sinne darstellt. Das kantonale Amt für Umweltschutz und die Beschwerdeführer waren sich zwar über die analoge Anwendung der FAT-Empfehlungen einig, nicht aber über deren Umsetzung. Da die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte nicht sorgfältig geprüft hat, erfolgt die Rückweisung gestützt auf Art. 114 Abs. 2 OG zur neuen Beurteilung der Erforderlichkeit einer Verlegung des Güllensilos.
Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie klärt, dass das Vorsorgeprinzip und Nachbarrechte auch in Landwirtschaftszonen uneingeschränkt gelten und technische Empfehlungen wie jene der FAT analog anwendbar sind, sofern keine direkten Vorschriften bestehen.
Regeste
Art. 11 USG bzw. Art. 4 und 5 LRV, Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Voraussetzungen zur Errichtung eines Güllensilos in der Landwirtschaftszone; Anspruch der Nachbarn auf Einhaltung eines Mindestabstands. Das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG bzw. Art. 4 und 5 LRV gilt auch in der Landwirtschaftszone. Güllenlöcher in dieser Zone sind nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr haben die Nachbarn solcher Anlagen Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen und insbesondere auf Einhaltung von Mindestabständen, selbst wenn Anhang 2 Ziff. 512 LRV nur die Bauzone betrifft (E. 3 und 4). Regeste Art. 11 LPE, 4 et 5 OPair, annexe 2 ch. 512 OPair. Conditions de réalisation d'une fosse à purin en zone agricole; droit des voisins au maintien d'une distance minimum. Le principe de prévention selon les art. 11 LPE ou 4 et 5 OPair s'applique aussi en zone agricole. Les fosses à purin ne sont pas admissibles sans restrictions dans cette zone. Les voisins de ces installations ont au contraire le droit d'être protégés contre des immissions incommodantes ou dommageables; en particulier, ils ont droit au maintien d'une distance minimum alors même que l'annexe 2 ch. 512 OPair ne concerne que la zone à bâtir (consid. 3 et 4). Regesto Art. 11 LPAmb, rispettivamente art. 4 e 5 OIAt, allegato 2 cifra 512 OIAt. Condizioni per la costruzione di una fossa per il colaticcio nella zona agricola; diritto del vicino al rispetto di una distanza minima. Il principio della prevenzione secondo gli art. 11 LPAmb, rispettivamente 4 e 5 OIAt, è applicabile anche nella zona agricola. In questa zona, fosse per il colaticcio non sono ammissibili senza restrizioni. I vicini di siffatti impianti hanno anzi il diritto a essere protetti da immissioni moleste o dannose e, in particolare, al rispetto di distanze minime, anche se l'allegato 2 cifra 512 OIAt concerne solo la zona edificabile (consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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