Gesetzesartikel
Art. 70 ZDV – Urlaub a. Verfahren
1 Entscheid, in dem Art. 70 ZDV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.