Mastschweinmast: Fünf Gesellschaften bilden trotz getrennter TVD-Nummern einen Gesamtbetrieb, rückwirkende Lenkungsabgabe für fünf Jahre rechtmässig (Art. 47 LwG)
- Datum
- 20.08.2026
- Geschäftsnummer
- B-3184/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 164 BV Art. 190 BV Art. 2 LBV Art. 6 LBV Art. 46 LwG Art. 47 LwG Art. 9 ZGB
Zusammenfassung
Fünf landwirtschaftliche Kapitalgesellschaften bewirtschafteten in den Jahren 2018 bis 2022 jeweils separate Stallungen mit Mastschweinen an verschiedenen Standorten, wobei jede Stallung über eine eigene Nummer in der Tierverkehrsdatenbank verfügte. Das Bundesamt für Landwirtschaft stellte fest, dass die Gesellschaften über eine gemeinsame Person im Handelsregister eng miteinander verbunden waren und die Stallungen daher nicht als unabhängige Betriebe, sondern als Produktionsstätten eines einzigen Gesamtbetriebs zu qualifizieren seien. Aufgrund der Summierung der Tierbestände wurde eine Überschreitung des zulässigen Höchstbestands von 1500 Tieren pro Jahr festgestellt. Das Amt erliess eine Verfügung, welche den Gesellschaften solidarisch eine Abgabe von insgesamt CHF 410'400 für die Jahre 2018 bis 2022 auferlegte. Die Gesellschaften erhoben Beschwerde und machten geltend, sie seien rechtlich und wirtschaftlich selbständige Einheiten; zudem sei eine rückwirkende Erhebung der Abgabe für Vorjahre gesetzeswidrig und unverhältnismässig.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Auferlegung der Abgabe sowie deren Rückwirkung auf die Jahre 2018 bis 2021. Gestützt auf die Handelsregistereinträge, aus denen hervorging, dass Herr Z.______ bei allen fünf Gesellschaften allein zeichnungsberechtigt war und das Stammkapital hielt, ging das Gericht davon aus, dass dieSTALLUNGEN mangels rechtlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Selbständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV i.V.m. Art. 6 Abs. 4 LBV keinen eigenständigen Betrieb bildeten. Die Beschwerdeführerinnen konnten den Gegenbeweis gegen die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Handelsregistereinträge gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB nicht erbringen; eingereichte Bestätigungen Dritter wurden als unglaubwürdig verworfen, da sie im Widerspruch zu früheren Aussagen standen und keine Pachtverträge oder Buchhaltungsunterlagen vorgelegt wurden.
Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der rückwirkenden Abgabenerhebung hielt das Gericht fest, dass Art. 47 LwG als formelle gesetzliche Grundlage den Anforderungen an die Normdichte gemäss Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV genügt. Das Kriterium der „Unwirtschaftlichkeit“ in Art. 47 Abs. 2 LwG begrenze den Spielraum des Bundesrats hinreichend klar. Eine Beschränkung der Abgabe auf das Kontrolljahr würde dem Strukturlenkungszweck widersprechen, da sonst geldwerte Vorteile aus Gesetzesverstössen in Vorjahren nicht abgeschöpft würden. Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV wurde nicht verletzt, da die Beschwerdeführerinnen keine substantiierten Angaben zu einer existenziellen Bedrohung oder Zahlungsunfähigkeit machten. Gemäss Art. 190 BV war das Gericht verpflichtet, das Bundesgesetz anzuwenden, auch wenn dessen Verfassungsmässigkeit vorfrageweise geprüft wurde.
Die Verfahrenskosten von CHF 5'000 wurden den unterliegenden Beschwerdeführerinnen auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Der Entscheid ist bemerkenswert, weil er die Beweislastumkehr bei Handelsregistereinträgen im Agrarrecht konsequent anwendet und die rückwirkende Erhebung einer reinen Lenkungsabgabe über fünf Jahre hinweg als notwendiges Mittel zur Durchsetzung der Strukturlenkung bestätigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.