Landwirt erhält Direktzahlungskürzung wegen fehlenden Witterungsschutzes für Schafe und Gewässerschutzverstosses: Kürzung rechtmässig (Art. 170 Abs. 1 LwG)
- Datum
- 23.08.2024
- Geschäftsnummer
- B-2249/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 BLV Art. 9 BV Art. 12 DZV Art. 105 DZV Art. 6 GSchG Art. 14 GSchG Art. 15 GSchG Art. 70a LWG Art. 59 LwG Art. 70 LwG Art. 70a LwG Art. 166 LwG Art. 170 LwG Art. 4 TSchG Art. 6 TSchG Art. 36 TSchV Art. 3 TschG Art. 36 TschV
Zusammenfassung
Ein Landwirt wurde von der kantonalen Landwirtschaftsbehörde wegen Verstössen gegen Tierschutz- und Gewässerschutzvorschriften bei mehreren Kontrollen im Jahr 2020 und 2021 mit einer Kürzung seiner Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2021 um insgesamt 9'700 Franken belegt. Der Landwirt legte dagegen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein, das die Kürzung teilweise reduzierte. Gegen diesen Entscheid erhob der Landwirt eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streitig waren insbesondere die Kürzungen wegen fehlenden Witterungsschutzes für Schafe bei extremen Witterungsverhältnissen sowie wegen eines Verstosses gegen gewässerschutzrechtliche Bestimmungen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Landwirts ab und bestätigte die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2021 in Höhe von 7'252 Franken. Die Kürzung beruhte auf mehreren festgestellten Verstössen: Erstens auf dem fehlenden Witterungsschutz für rund 80 adulte Schafe am 9. und 11. Dezember 2020, als diese bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und Schneeregen auf einer Parzelle ohne künstlichen Unterstand weideten; zweitens auf dem ungenügenden Witterungsschutz für 51 Jungtiere am 15. Juli 2021, als diese bei Regen unter einem Fahrzeuganhänger auf morastigem Boden Schutz suchten; drittens auf dem morastigen Boden anlässlich der Kontrolle am 9. Dezember 2020; viertens auf der starken Verschmutzung mindestens zweier Tiere; und fünftens auf einem Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG), der durch eine temporäre Siloschlauch- und Siloballenlagerung am 21. September 2020 herbeigeführt wurde und eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung darstellte. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Art. 170 Abs. 1 LwG, der die Kürzung von Direktzahlungen bei Verletzung landwirtschaftsrelevanter Vorschriften vorsieht, sowie auf die konkreten Umstände der Kontrollen, die in den Bildern und Videos dokumentiert waren. Es verwies auf Art. 36 Abs. 1 TSchV, der Haustieren bei extremer Witterung einen geeigneten Schutz vor Nässe und Wind sowie einen trockenen Liegeplatz vorschreibt, und stellte fest, dass Nässe und morastiger Boden allein ausreichen können, um eine extreme Witterung im Sinne dieser Norm zu bejahen. Für die Gewässerschutzverletzung bezog es sich auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG, die das Einbringen oder Versickern wassergefährdender Stoffe verbieten. Das Gericht wies auch den Vertrauensschutzanspruch des Landwirts zurück, da die vereinbarte Massnahme zur Behebung der Gewässerschutzgefährdung – die Ziehung eines Grabens – nicht erfolgreich umgesetzt worden war, wie aus dem Schreiben der Behörde vom 2. November 2020 hervorging. Der Landwirt musste die Verfahrenskosten von 1'500 Franken tragen und erhielt keine Parteientschädigung. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass der Begriff "extreme Witterung" in Art. 36 Abs. 1 TSchV nicht zwingend die kumulative Anwesenheit von Wind, Nässe und Kälte voraussetzt, sondern bereits Nässe und morastiger Boden ausreichen können, um den gesetzlichen Schutzbedarf auszulösen.
Regeste
Direktzahlungen und Ökobeiträge | Kürzung der Direktzahlungen 2021, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Februar 2023
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.