Gesetzesartikel
Art. 12 DZV – Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
1 Entscheid, in dem Art. 12 DZV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.