Gesetzesartikel
Art. 105 DZV – Kürzung und Verweigerung der Beiträge
1 Entscheid, in dem Art. 105 DZV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.