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Justizze. Art. 706 OR

Bundesgericht

Anfechtung Wahl Revisionsstelle: Rechtsschutzinteresse trotz späterer Nichtwiederwahl und Genehmigung Jahresrechnungen bejaht (Art. 706 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 III 453 · ATF 133 III 453 · DTF 133 III 453
Datum
26.04.2007
Geschäftsnummer
BGE 133 III 453
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 696 OR Art. 697 OR Art. 706 OR Art. 727c OR Art. 727f OR Art. 728 OR Art. 729b OR Art. 731a OR

Zusammenfassung

Die X. AG als Minderheitsaktionärin mit rund 47 % Aktienanteil focht beim Handelsgericht Zürich fünf Generalversammlungsbeschlüsse der Y. Beteiligungen AG aus den Jahren 2000 bis 2004 an, mit denen jeweils die C. AG zur Revisionsstelle bzw. Konzernprüferin gewählt worden war. Die Klägerin rügte die fehlende Unabhängigkeit der gewählten Revisionsstelle gemäss Art. 727c OR. Während des Verfahrens stellte sich die C. AG nicht mehr zur Wiederwahl und wurde ersetzt; die geprüften Jahresrechnungen waren zudem unangefochten genehmigt worden. Das Handelsgericht trat mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf die Klage ein. Dagegen erhob die Klägerin eidgenössische Berufung und beantragte die Aufhebung der Wahlbeschlüsse sowie die Zurückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung.

Das Bundesgericht hiess die Berufung teilweise gut, hob den Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Das Gericht bejahte das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Anfechtung der Wahlbeschlüsse für vergangene Geschäftsjahre, obwohl die umstrittene Revisionsstelle während des Prozesses nicht mehr kandidierte und die Jahresrechnungen bereits genehmigt waren. Ausgangspunkt ist das fundamentale Informationsrecht der Aktionäre gemäss Art. 696 OR und Art. 697 OR, welches Voraussetzung für die Ausübung von Mitverwaltungsrechten und die Kontrolle der Gesellschaftsorgane bildet. Eine Prüfung durch eine nicht unabhängige Revisionsstelle gefährdet die Zuverlässigkeit der Jahresrechnung als primäres Informationsmittel. Gemäss Art. 728 Abs. 1 OR, Art. 729b OR und Art. 731a Abs. 2 OR hat die Revisionsstelle die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu prüfen und Unregelmässigkeiten zu melden. Fehlt diese Unabhängigkeit, können Unsicherheiten über die Rechnungslegung nur durch eine nachträgliche Prüfung einer gesetzmässigen Revisionsstelle gemäss Art. 727f OR beseitigt werden. Dies dient der Wahrnehmung von Aktionärsrechten wie der Haftbarmachung von Organen oder der Veräusserung von Aktien und bleibt auch nach Genehmigung der Jahresrechnungen gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 OR relevant.

Ein Ausschluss der Anfechtungsklage wegen möglicher Verantwortlichkeitsklagen wurde verneint, da die fehlende Unabhängigkeit per se keinen Schaden darstellt. Zudem konnte die Beklagte mit ihren Einwendungen zur Subsidiarität der Sonderprüfung nicht gehört werden, da sie keine zulässigen Sachverhaltsrügen nach Art. 63 Abs. 2 OG und Art. 64 OG erhob. Die Sonderprüfung ist ohnehin subsidiär und tritt erst ein, wenn das primäre Informationsrecht nicht anderweitig erfüllt ist.

Regeste

Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle (Art. 706 OR); Rechtsschutzinteresse. Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse über die Wahl der Revisionsstelle bzw. der Konzernprüferin für vergangene Geschäftsjahre, nachdem sich die - behauptetermassen - nicht unabhängige Revisionsstelle während des Prozesses nicht mehr zur Wiederwahl stellte und die von ihr geprüften früheren Jahresrechnungen unangefochten genehmigt wurden (E. 7). Bedeutung der Informationsrechte der Aktionäre und Informationskonzept des Aktienrechts (E. 7.2). Aufgaben der Revisionsstelle und Bedeutung des von einer unabhängigen Revisionsstelle erstellten Revisionsberichts (E. 7.3). Ausschluss einer Verantwortlichkeitsklage (E. 7.4). Subsidiarität der Sonderprüfung (E. 7.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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