Gesetzesartikel
Art. 64a KVV – Begriffe
5 Entscheide, in denen Art. 64a KVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Bundesamt für Gesundheit bestimmt neue Preise für patentabgelaufenes Kombinationspräparat Duodart: Einbezug von Generika in den therapeutischen Quervergleich ist unzulässig (Art. 65b Abs. 2 KVV)
- Pharmaherstellerin klagt gegen Preissenkung ihres Arzneimittels nach dreijähriger Überprüfung: Vergleich mit französischem Medizinprodukt mit identischer Wirkstoffzusammensetzung ist zulässig (Art. 34a bis KLV)
- Pharmaherstellerin beantragt bei dreijähriger Überprüfung der Spezialitätenliste einen therapeutischen Quervergleich für ihr Krebsmedikament: Aufhebung der Preissenkung wegen unzureichender Abklärung des TQV mit vergleichbaren Arzneimitteln (Art. 34 Abs. 2 Bst. b und c KLV)
- Krankenkasse lehnt Kostenübernahme für Myozyme bei spätem Morbus Pompe ab: Individuelle Wirtschaftlichkeitsprüfung unzulässig, Leistungspflicht besteht bei Erfüllung der Spezialitätenlistenvorgaben (Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG)
- Zulassung von Generikum Ribavirin: Erstanmelderschutz des Kombinationspartners blockiert vereinfachtes Verfahren teilweise (Art. 12 HMG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.