Justizze.

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Justizze. Art. 31 VGG

Bundesverwaltungsgericht

Vereinigung diplomierter Steuerexperten und Trägerorganisation für höhere Fachprüfung beantragen Beiladung zum Anerkennungsverfahren für "dipl. Steuerberater NDS HF" wegen Verwechslungsgefahr mit bestehendem Titel (Art. 31 VGG)

Datum
20.03.2018
Geschäftsnummer
B-3170/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 1 BBG Art. 28 BBG Art. 24 BBV Art. 25 BBV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 29 VwVG Art. 48 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 57 VwVG Art. 15 aMiVo-HF

Zusammenfassung

Die Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten und die Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung Steuerexperten haben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Gesuche um Beiladung zum Anerkennungsverfahren für den Nachdiplomstudiengang "dipl. Steuerberater NDS HF" erhoben. Streitgegenstand war die Frage, ob sie zum laufenden Anerkennungsverfahren beizuladen sind, um ihre Einwände gegen den beantragten Titel geltend machen zu können. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, der Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" führe zu einer Verwechslungsgefahr mit dem bereits bestehenden Titel "dipl. Steuerexperte", da dieser qualitativ und quantitativ anspruchsvoller sei und die Nachfrager auf dem Markt für Steuerdienstleistungen die Unterschiede nicht erkennen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Vorinstanz verpflichtet, die beiden Beschwerdeführerinnen in das Anerkennungsverfahren für den Studiengang "dipl. Steuerberater NDS HF" beizuladen. Das Gericht stellte fest, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem beantragten Titel und dem bereits bestehenden Titel "dipl. Steuerexperte" besteht, weil der Studiengang zum "dipl. Steuerexperten" qualitativ und quantitativ anspruchsvoller ist und die Nachfrager auf dem Markt für Steuerdienstleistungen die Unterschiede zwischen den Titeln nicht erkennen können. Die Beschwerdeführerin 2, als Organisation der Arbeitswelt, organisiert den Studiengang und die Prüfung zum "dipl. Steuerexperten", dessen Titel gemäss Art. 28 Abs. 2 BBG anerkannt ist, und verleiht diesen Titel an Absolventen, die die Bedingungen erfüllen. Die Beschwerdeführerin 1 ist ein Verein gemäss Art. 60 ZGB, dessen Statuten die Wahrung des Schutzes des Titels der diplomierten Steuerexperten bezwecken. Beide Beschwerdeführerinnen stehen daher in einer besonders engen Beziehung zum Streitgegenstand, was die Voraussetzungen für die Beiladung nach Art. 31 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst. e VGG, Art. 57 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 BV und Art. 6 EMRK erfüllt. Die Beiladung dient zudem der Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und ermöglicht es, die Rechtskraft der Anerkennungsverfügung auf die Beschwerdeführerinnen auszudehnen. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 2'000.– festgesetzt, wovon Fr. 1'600.– der Beschwerdegegnerin und Fr. 400.– den Beschwerdeführerinnen auferlegt wurden; die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen mit insgesamt Fr. 3'500.– zu entschädigen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, unter welchen Voraussetzungen Dritte im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens für Bildungsgänge beizuladen sind, insbesondere wenn es um den Schutz etablierter Berufstitel und die Vermeidung von Marktverfälschungen geht.

Regeste

Anerkennung Abschluss/Ausbildung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.