Grundeigentümerin verlangt Entschädigung wegen Umzonung von Abbauzone in Rekultivierungszone: materielle Enteignung beim Wiederauffüllungsverbot bejaht, beim Abbauverbot verneint (Art. 5 Abs. 2 RPG)
- Datum
- 31.07.2019
- Geschäftsnummer
- 1C_412/2018
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 26 BV Art. 29 BV Art. 2 NHG Art. 7 NHG Art. 25 NHG Art. 5 RPG Art. 22 RPG Art. 34 RPG Art. 21 aBZR Art. 60 kEntG/LU Art. 76 kEntG/LU Art. 84 kEntG/LU
Zusammenfassung
Die A.________ AG klagte gegen die Einwohnergemeinde Horw, weil diese ihr Grundstück von der Abbauzone in die Rekultivierungszone umzonierte. Dadurch wurde der weitere Mergelabbau und die gewerbliche Wiederauffüllung untersagt. Die Grundeigentümerin verlangte Entschädigung für beide Verbote als materielle Enteignung. Die Gemeinde Horw erhob ihrerseits Beschwerde gegen die zugesprochene Entschädigung. Streit war, ob die Umzonung eine materielle Enteignung darstellt und ob die Höhe der Entschädigung korrekt bemessen ist. Die kantonalen Instanzen hatten das Abbauverbot als nicht entschädigungspflichtig, das Wiederauffüllungsverbot aber als entschädigungspflichtig beurteilt.
Das Bundesgericht verwies beide Beschwerden zurück und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts Luzern. Es stellte fest, dass die Umzonung vom 30. September 2011 eine planerische Eigentumsbeschränkung darstellt, die nur dann eine materielle Enteignung begründet, wenn sie einer Enteignung gleichkommt – also den bisherigen oder voraussehbaren künftigen Gebrauch so stark einschränkt, dass eine wesentliche Befugnis aus dem Eigentumsinhalt entzogen wird, oder wenn ein Sonderopfer vorliegt (Art. 5 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 BV). Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung war der 1. Oktober 2012, als die Rechtsmittel gegen die Umzonung letztinstanzlich abgewiesen wurden. Für den Mergelabbau fehlte es an einer hohen Realisierungswahrscheinlichkeit: Der Abbau war seit über zehn Jahren eingestellt; das Baugesuch vom 23. Februar 2001 war 2004 zurückgezogen worden; die Grundeigentümerin hatte keine konkreten Bemühungen zur Wiederaufnahme unternommen; und die Rentabilität war zum Stichtag nicht nachgewiesen. Damit verursachte das Abbauverbot keine materielle Enteignung. Hingegen lag für das Wiederauffüllungsverbot eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit vor: Das Baugesuch vom 24. Mai 2006 für eine Deponie mit 550'000 m³ war bewilligungsfähig; die kantonalen Stellen hatten Zonenkonformität bestätigt und Teilbewilligungen in Aussicht gestellt; die Erschliessung war durch einen Vertrag vom 5. April 2001 gesichert; und es lagen keine unüberwindlichen Hindernisse wie ein erforderliches ENHK-Gutachten vor. Die Umzonung verunmöglichte damit eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung als gewerbliche Deponie, da die zulässige Auffüllung nach der neuen Zone lediglich kostendeckend möglich war und die Grundeigentümerin zusätzlich für Rekultivierung, Sicherung und Nachsorge aufkommen musste. Die Entschädigung wurde daher anhand des subjektiven Schadens berechnet, basierend auf dem Vertrag vom 15. November 2005 mit der B.________ AG: Fr. 1'231'855.-- für entgangenen Deponieertrag (kapitalisiert über 18 Jahre), Fr. 1'042'000.-- für Rekultivierungs-, Sicherungs- und Nachsorgekosten (ohne Kapitalisierung, da fällig) sowie Fr. 38'000.-- für Planungskosten. Die Ablehnung einer Zweckbindung der Entschädigungszahlung verletzte kein Bundesrecht, da die Entschädigung entgangene Vertragsleistungen ersetzt und nicht zur Erfüllung der Rekultivierungspflicht dient. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführerinnen auferlegt.
Die Entscheidung klärt präzise die Voraussetzungen für materielle Enteignung bei Umzonungen, insbesondere die Bedeutung der Realisierungswahrscheinlichkeit einer raumplanerisch verunmöglichten Nutzung und die Zulässigkeit der subjektiven Schadensberechnung bei entgangenen Vertragsleistungen. Sie bestätigt, dass auch ausserhalb des Baugebiets und trotz BLN-Erfassung eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit für ein Deponieprojekt gegeben sein kann, wenn die Behörden positiv Stellung genommen haben und keine grundsätzlichen rechtlichen Hindernisse bestehen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.