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Justizze. Art. 15 FZV

Bundesgericht

Freizügigkeitsguthaben fällt nicht in Nachlass: Keine Herabsetzung trotz Pflichtteilsanspruch, Ausschlagung unwiderruflich (Art. 15 FZV)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 III 305 · ATF 129 III 305 · DTF 129 III 305
Datum
24.04.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 III 305
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BVG Art. 26 FZG Art. 15 FZV Art. 15 OLP Art. 24 OR

Zusammenfassung

Nach dem Tod eines arbeitslosen Erblassers wurde ein Freizügigkeitskonto mit Leistungen aus obligatorischer und überobligatorischer beruflicher Vorsorge an die minderjährige Tochter aus zweiter Ehe ausbezahlt. Die beiden volljährigen Töchter aus erster Ehe klagten auf Herausgabe des überobligatorischen Teils als Teil der Erbmasse und verlangten deren Herabsetzung zur Sicherung ihrer Pflichtteile. Das Kantonsgericht und das Obergericht Schaffhausen gaben der Klage statt und verurteilten die minderjährige Tochter zur Zahlung eines Betrags, da sie die überobligatorische Vorsorge als privatrechtlichen Vertrag qualifizierten und eine analoge Anwendung der erbrechtlichen Herabsetzungsnormen für zulässig hielten.

Das Bundesgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist die Herabsetzungs- und Erbteilungsklage ab. Es stellt fest, dass Freizügigkeitsleistungen weder in den Nachlass fallen noch der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegen.

Die Auszahlung erfolgt ausschliesslich gemäss der kaskadenartigen Reihenfolge von Art. 15 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV). Diese Bestimmung bildet eine genügende gesetzliche Grundlage und geht als vom Gesetzgeber sanktionierte Spezialregelung den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften vor. Der Vorsorgezweck würde ernsthaft gefährdet, wenn bedürftige Hinterbliebene nach dem Tod des Versicherten gegenüber anderen Erben herabsetzungspflichtig wären. Dies gilt auch für den überobligatorischen Bereich, da Arbeitnehmer faktisch unfrei sind und keine echte Wahl bezüglich Abschluss oder Begünstigten haben.

Hinsichtlich der Erbschaftsausschlagung durch die Beklagte hält das Gericht fest, dass diese Erklärung weder widerruflich noch anfechtbar war. Ein allfälliger Irrtum über die erbrechtliche Behandlung der Vorsorgeleistungen wäre angesichts der kontroversen Rechtslage lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum gemäss Art. 24 Abs. 2 OR gewesen. Die Meinungsäusserung des Erstgerichts im Rahmen eines Vergleichsvorschlags konnte keinen Grundlagenirrtum aufdecken, da dieser Vorschlag unverbindlich war.

Die Entscheidung klärt die langjährig umstrittene Frage der erbrechtlichen Behandlung von Säule 2b-Leistungen und Freizügigkeitsguthaben zugunsten des Vorsorgesystems und gegen eine Durchbrechung durch das Pflichtteilsrecht.

Regeste

Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2a und 2b) fallen nicht in den Nachlass; sie unterliegen auch nicht der Herabsetzung (E. 2). Nicht anders verhält es sich mit den Freizügigkeitsleistungen; diese werden in der entsprechenden Reihenfolge an die in Art. 15 FZV aufgeführten Destinatäre ausbezahlt (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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