Risikoerklärung wegen Raubes mit Waffe: Abgabe persönlicher Armeewaffe verweigert, Verhältnismässigkeit bejaht (Art. 113 MG)
- Datum
- 12.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-6490/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 38 ISG Art. 39 ISG Art. 44 ISG Art. 113 MG Art. 12 VPSP Art. 16 VPSP
Zusammenfassung
Ein Stellungspflichtiger wehrt sich gegen eine Risikoerklärung der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen VBS, welche die Abgabe seiner persönlichen Armeewaffe verhindert. Die Behörde stützt ihre Einschätzung auf einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Raubes mit Mitführen einer Waffe sowie weitere Delikte wie Betrug und Verstösse gegen das Waffengesetz aus den Jahren 2021 und 2022. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Taten aufgearbeitet, Wiedergutmachung geleistet und sei seither nicht mehr straffällig geworden. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung zur neuen Beurteilung sowie unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Risikoerklärung. Das Gericht prüft die angefochtene Verfügung mit voller Kognition gemäss Art. 49 VwVG, räumt der Vorinstanz jedoch einen Beurteilungsspielraum bei der Risikoeinschätzung ein.
Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer im Juni 2022 einen Raub unter Mitführen eines Messers begangen hat und zudem mehrfach gegen das Waffengesetz verstossen hat. Diese Delikte stehen in direktem Zusammenhang mit dem Missbrauch von Waffen und offenbaren ein erhebliches Gewalt- und Gefährdungspotenzial. Zwar begrüsst die Vorinstanz die geleisteten Wiedergutmachungen und die bisherige Bewährung, doch sind seit der letzten Tatbegehung im Juni 2022 bis zum Erlass der Risikoerklärung am 1. Juli 2025 erst rund drei Jahre vergangen. Dieser Zeitraum reicht nicht aus, um eine längerfristige positive Prognose zu stellen oder ein Sicherheitsrisiko auszuschliessen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit vollständig erfasst und die Daten korrekt gewürdigt.
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit stellt das Gericht fest, dass das öffentliche Schutz- und Sicherheitsinteresse angesichts der von einer Armeewaffe ausgehenden Gefahr als hoch einzustufen ist. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers an der Leistung des Militärdienstes. Da für Stellungspflichtige, die infolge einer Risikoerklärung nicht rekrutiert werden, keine konkreten ernsthaften Nachteile bestehen, überwiegt das öffentliche Interesse deutlich. Die Massnahme erweist sich daher als geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Beschwerde wird mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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