Ausländisches Telekommunikationsunternehmen beantragt Vorsteuervergütung für telefonische Lebensberatung: Kein Leistungsbezug im Inland, Empfängerortsprinzip greift (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
- Datum
- 02.07.2018
- Geschäftsnummer
- A-713/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 MWSTG Art. 20 MWSTG Art. 83 MWSTG Art. 107 MWSTG Art. 151 MWSTV Art. 152 MWSTV Art. 153 MWSTV Art. 154 MWSTV Art. 155 MWSTV
Zusammenfassung
Eine deutsche Telekommunikationsgesellschaft stellte einer Schweizer Einzelunternehmerin mit Sitz in der Schweiz gebührenpflichtige Servicerufnummern für telefonische Lebensberatungsdienstleistungen zur Verfügung. Die Einzelunternehmerin wurde rückwirkend ins Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen und stellte der Telekommunikationsgesellschaft nachträglich Mehrwertsteuer für ihre Leistungen in Rechnung. Diese beantragte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Vergütung dieser Steuer für die Periode 2012. Die Steuerverwaltung lehnte den Antrag ab, weil die Telekommunikationsgesellschaft weder Leistungsempfängerin noch Leistungserbringerin der Lebensberatung sei und der Ort der Leistung beim Empfänger liege. Die Telekommunikationsgesellschaft erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Gutheissung ihres Vergütungsantrags sowie Zinsen und Kosten.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Lebensberatungsdienstleistungen wurden ausschliesslich telefonisch über 0900-Servicenummern erbracht, weshalb sie nicht als typischerweise gegenüber physisch anwesenden Personen erbracht gelten können; damit greift Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTG nicht, sondern das Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Der Ort der Leistung liegt somit beim jeweiligen Anrufer im Inland. Die Einzelunternehmerin trat nach aussen klar als Leistungserbringerin auf: Sie inserierte in eigenem Namen, nahm direkt sprachlichen Kontakt mit den Anrufern auf und ging mit ihnen ein vertragliches Verhältnis ein. Die Telekommunikationsgesellschaft stellte lediglich technische Infrastruktur (Fernmeldedienst) zur Verfügung und war nicht Leistungsempfängerin der Lebensberatung – daher fehlt die Voraussetzung des Leistungsbezugs im Inland für die Vorsteuervergütung nach Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG i.V.m. Art. 151 ff. MWSTV. Auch die Regeln zur direkten Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG sind erfüllt, da die Rechnung ausdrücklich als «Services anderer Anbieter» deklariert wurde und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekommunikationsgesellschaft die klare Trennung zwischen eigener Fernmeldedienstleistung und fremden Inhaltsdiensten vorsehen. Die indirekte Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 3 MWSTG kommt nicht zur Anwendung, weil die Telekommunikationsgesellschaft nicht als Leistungserbringerin im eigenen Namen auftrat. Die Überwälzbarkeit der Mehrwertsteuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen (Art. 6 MWSTG), doch daraus folgt kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Vorsteuervergütung. Die Beschwerdeführerin hatte mangels Leistungsbezug im Inland keinen Anspruch auf Vergütung. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.-- werden ihr als unterliegender Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), eine Parteientschädigung wird verweigert (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Trennung zwischen technischer Vermittlung und inhaltlicher Dienstleistung im Mehrwertsteuerrecht bekräftigt und klarmacht, dass die bloße Nutzung einer Servicenummer nicht ausreicht, um einen Leistungsbezug im Sinne des Vorsteuervergütungsverfahrens zu begründen.
Regeste
Mehrwertsteuer
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.