Gesetzesartikel
Art. 153 MWSTV – Umfang der Steuervergütung
1 Entscheid, in dem Art. 153 MWSTV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.