Gesetzesartikel
Art. 16 ZV-BAZG – Annahme der Zollanmeldung
1 Entscheid, in dem Art. 16 ZV-BAZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.