Gesetzesartikel
Art. 6 ZV-BAZG – Grundsatz
1 Entscheid, in dem Art. 6 ZV-BAZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.