Gesetzesartikel
Art. 37f LFG – Plangenehmigungsverfahren: Einsprache
1 Entscheid, in dem Art. 37f LFG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.