Justizze.

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Justizze. Art. 25 BPG

Bundesverwaltungsgericht

Grenzwächter erhält disziplinarische Verwarnung wegen ausserdienstlicher Geschwindigkeitsübertretung: Treuepflichtverletzung trotz Privatfahrt, Verhältnismässigkeit der Verwarnung bejaht (Art. 25 BPG)

Datum
21.03.2016
Geschäftsnummer
A-6699/2015
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 10 BPG Art. 20 BPG Art. 25 BPG Art. 26 BPG Art. 36 BPG Art. 5 BV Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 94 ZG

Zusammenfassung

Ein Grenzwächter, der als Fachspezialist für Dokumente tätig ist, überschritt ausserdienstlich mit seinem Privatfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h und erhielt daraufhin einen einmonatigen Führerscheinentzug. Die Vorinstanz verhängte gegen ihn eine disziplinarische Verwarnung wegen fahrlässiger Treuepflichtverletzung und erging zusätzlich eine Mahnung nach Art. 10 BPG, wonach bei weiteren Führerscheinentzügen innerhalb von fünf Jahren das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden könne. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung oder zumindest die Beschränkung der Verwarnung auf zwei Jahre. Er machte geltend, die ausserdienstliche Geschwindigkeitsübertretung stelle keine Treuepflichtverletzung dar, da kein Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit bestehe und das Vertrauen in den Staat nicht beeinträchtigt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner ausserdienstlichen Geschwindigkeitsübertretung um 30 km/h auf der Autobahn eine fahrlässige Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten begangen hat, insbesondere der Treuepflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 BPG. Diese Pflicht umfasst auch ausserdienstliches Verhalten, wenn es die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung beeinträchtigt oder das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Bundes schädigt. Als Fachspezialist Fadok ist der Beschwerdeführer für die Bekämpfung von Fälschungen zuständig und muss jederzeit einsatzbereit sein; der Besitz eines Führerscheins ist daher unabdingbare Voraussetzung für seine Tätigkeit. Der einmonatige Führerscheinentzug führte während zwei Arbeitswochen zu einer konkreten Einschränkung des Dienstbetriebs, da dringliche, kurzfristige Einsätze nicht auf andere übertragen werden konnten. Hinzu kommt die wiederholte Geschwindigkeitsübertretung sowohl im Dienst als auch ausser Dienst seit 1998, was die Schwere der Pflichtverletzung unterstreicht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Verwarnung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b BPG und Art. 99 Abs. 2 Bst. a BPV ausgesprochen. Diese Massnahme ist verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV, da sie die mildeste mögliche Massnahme bei fahrlässiger Pflichtverletzung darstellt und geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um den geordneten Vollzug der Aufgaben sicherzustellen. Die Mahnung nach Art. 10 Abs. 3 BPG ist keine anfechtbare Verfügung und wird daher nicht geprüft. Das Verfahren ist kostenfrei gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG, und eine Parteientschädigung steht dem Unterliegenden nicht zu gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ausserdienstliches Fehlverhalten von Grenzwächtern unter bestimmten Umständen eine disziplinarische Verwarnung rechtfertigt, selbst wenn es keinen direkten Bezug zur konkreten dienstlichen Tätigkeit hat, sondern lediglich die allgemeine Vertrauensstellung und Einsatzfähigkeit beeinträchtigt.

Regeste

Bundespersonal

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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