Gesetzesartikel
Art. 12 BGA – Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme
1 Entscheid, in dem Art. 12 BGA eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.