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Justizze. Art. 13 CO2-Gesetz

Bundesverwaltungsgericht

Kleinimporteurin bestreitet CO2-Sanktion: Lückenfüllung via Zollanmeldung bestätigt Sanktionspflicht (Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz)

Datum
11.08.2026
Geschäftsnummer
A-5655/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 13 CO2-Gesetz Art. 17g CO2-Verordnung

Zusammenfassung

Eine Schweizer Automobilhändlerin kauft einen gebrauchten VW Golf von einer italienischen Gesellschaft und lässt diesen über einen Spediteur verzollen, wobei sie in der Zollanmeldung als Importeurin eingetragen wird. Das Bundesamt für Energie verhängt gegen die Händlerin eine CO2-Sanktion, da das Fahrzeug ohne CO2-Bescheinigung in Verkehr gesetzt wurde. Die Händlerin macht geltend, sie sei fälschlicherweise als Importeurin bezeichnet worden und habe das Fahrzeug lediglich empfangen, weshalb sie die Sanktionsverfügung anfechtet.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Rechtmässigkeit der CO2-Sanktion gegen die Beschwerdeführerin.

Das Gericht stellt fest, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum eine echte Verordnungslücke bestand, da die damals gültige Fassung der CO2-Verordnung nicht regelte, wer als Importeur gilt, wenn weder eine Typengenehmigung noch eine elektronische Übereinstimmungsbescheinigung verwendet wurde und keine Bescheinigung durch das ASTRA vorlag. Zur Schliessung dieser Lücke wendet das Gericht analog Art. 17g Abs. 3 CO2-Verordnung subsidiär die in der Zollanmeldung bezeichnete Person als Importeur an, sofern diese nicht das Gegenteil beweist. Im konkreten Fall war die Beschwerdeführerin in der Zollanmeldung vom 13. Juli 2021 ausdrücklich als Importeurin und Empfängerin aufgeführt. Zudem kaufte sie das Fahrzeug auf eigene Rechnung, entschied selbst über den Transport aus Italien in die Schweiz und liess sich die Verzollungskosten erstatten, was ihre Rolle als Eigenhändlerin und faktische Importeurin unterstreicht. Dass die erste Einlösung im Juni 2022 nur eine Scheinlösung zur Erlangung eines Fahrzeugausweises war, ändert nichts an ihrer Qualifikation als sanktionspflichtige Importeurin gemäss Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Entscheidend ist die richterliche Lückenfüllung bei fehlender gesetzlicher Definition des Importeurs für Kleinimporteure ohne Typengenehmigung oder eCOC, wobei die Zollanmeldung als sachgerechter Anknüpfungspunkt dient.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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