Justizze.

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Justizze. Art. 8 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Steuerpflichtige beantragt Ausnahme von der Bezugsteuer für geologische Untersuchungen im Ausland: Nachweis des Grundstücksbezugs nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG nicht erbracht, Rückweisung zur Klärung des Zahlungszeitpunkts (Art. 48 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Datum
21.06.2018
Geschäftsnummer
A-3285/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 8 MWSTG Art. 45 MWSTG Art. 48 MWSTG Art. 83 MWSTG Art. 45 MWSTV Art. 61 VwVG

Zusammenfassung

Die A._______ AG, eine Schweizer Holdinggesellschaft, beabsichtigte den Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die über Ausbeutungsrechte an einem Kupfer-Gold-Vorkommen in einem Drittstaat verfügte. Im Rahmen der Optionsphase liess sie durch Gruppengesellschaften vor Ort Bohr- und Testarbeiten sowie technische, rechtliche und steuerliche Beratungen durchführen. Sie reichte die dafür bezahlten Rechnungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein und vertrat die Auffassung, diese Leistungen seien grundstücksbezogen und daher nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG am Ort des Vorkommens erbracht und der Bezugsteuer nicht unterworfen. Die ESTV wies dies zurück und belastete die Steuerpflichtige mit Bezugsteuer für die Jahre 2010 und 2011. Gegen die Bestätigung dieser Nachbelastung erhob die Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Verfügung der ESTV auf und weist die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin den entscheidenden Sachverhalt für die Anwendung der Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG – nämlich den engen, individuellen Zusammenhang der bezogenen Leistungen mit dem konkreten Grundstück im Ausland – nicht beweisen konnte. Weder die Verträge noch die Rechnungen enthalten hinreichende Angaben dazu, welche konkreten Dienstleistungen unter Titeln wie 'Due Diligence', 'Professional Consultant Fees' oder 'Management Fees' erbracht wurden; der bloße Hinweis auf das Projekt genügt nicht. Auch die Annahme einer Gesamtleistung nach Art. 19 Abs. 3 MWSTG ist nicht begründet, da die Rechnungen keine wirtschaftlich untrennbaren Komponenten eines einheitlichen Vorgangs erkennen lassen. Zudem entscheidet das Gericht, dass die Bezugsteuerschuld nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a MWSTG mit der Zahlung des Entgelts entsteht und nicht mit der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung. Da sich aus den Akten nicht ermitteln lässt, wann die strittigen Leistungen tatsächlich bezahlt wurden, muss die ESTV diese Tatsachen im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht klären. Die Verfahrenskosten werden hälftig getragen, und die Beschwerdeführerin erhält eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Beweislast bei der Geltendmachung von Ausnahmen vom Empfängerortsprinzip im internationalen Mehrwertsteuerrecht unterstreicht und klärt, dass der Zeitpunkt der Zahlung für die Bezugsteuerpflicht maßgeblich ist, auch wenn die Deklarationsfrist sich nach dem Kalenderjahr richtet.

Regeste

Mehrwertsteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.