Gesetzesartikel
Art. 45 MWSTV – Entgelte in ausländischer Währung
1 Entscheid, in dem Art. 45 MWSTV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.