Justizze.

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Justizze. Art. 9 BV

Bundesgericht

Badaushilfe unterschreibt Auflösungsvereinbarung im öffentlichen Dienst: Willkürvorwurf gegen kantonales Gericht abgewiesen, Vereinbarung wirksam (Art. 9 BV)

Datum
04.12.2019
Geschäftsnummer
8C_686/2019
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 51 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 85 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 9 BV Art. 336c OR Art. 341 OR Art. 4 PG/BS Art. 27 PG/BS Art. 30 PG/BS Art. 33 PG/BS Art. 36 PG/BS Art. 37 PG/BS

Zusammenfassung

Eine Badaushilfe im öffentlichen Dienst des Kantons Basel-Stadt hatte eine Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses unterzeichnet, nachdem ihr im Rahmen eines Gesprächs eine ordentliche Kündigung in Aussicht gestellt worden war. Sie machte geltend, sie habe die Vereinbarung unter Zwang unterzeichnet, und rekurrierte dagegen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies ihren Rekurs ab. Dagegen erhob sie beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Nichtigkeit der Vereinbarung festzustellen und das Arbeitsverhältnis für weiterbestehend zu erklären.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Wirksamkeit der Auflösungsvereinbarung vom 30. August 2018. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Vereinbarung am 3. September 2018 innerhalb der eingeräumten Bedenkfrist unterschrieben hatte und keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Druckausübung vorlagen. Der Hinweis auf eine mögliche ordentliche Kündigung und die Aussage, der Vorfall werde im Arbeitszeugnis nicht erwähnt, falls die Vereinbarung unterzeichnet werde, stellten keinen rechtswidrigen Druck dar. Auch die Behauptung, die Arbeitsstelle ihres Ehemannes sei gefährdet gewesen, fand keine stichhaltige Untermauerung. Die kantonale Instanz hatte zutreffend festgestellt, dass die behauptete Krankheit nicht bewiesen war und daher keine Sperrfrist galt. Die Vereinbarung enthielt ein finanzielles Entgegenkommen des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlung bis zum 31. Dezember 2018 und einer Abfindung von Fr. 2853.25, die über den gesetzlichen Ansprüchen bei einer ordentlichen Kündigung lag. Zudem bot die Freistellung einen persönlichen Mehrwert, da sie die Beschwerdeführerin von einem belasteten Verhältnis mit ihrem Vorgesetzten entband und ihr die Betreuung ihrer kleinen Tochter ermöglichte. Die Vorinstanz hatte daher bundesrechtskonform von einer gültigen Aufhebungsvereinbarung ausgehen dürfen. Die Beschwerde war somit unbegründet. Art. 9 BV (Willkürverbot) wurde nicht verletzt, weil die Entscheidung der Vorinstanz nicht offensichtlich unhaltbar war. Die Anwendung kantonalen Rechts (§ 27, § 30 Abs. 2 lit. d, § 33, § 36 PG/BS sowie § 16 Abs. 2 VPG) erfolgte sachgerecht und ohne Verstoß gegen Bundesrecht. Art. 341 Abs. 1 OR wurde analog angewendet, wie es § 4 PG vorsieht. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung ist insbesondere für Fälle von einvernehmlichen Auflösungen im öffentlichen Dienst von Bedeutung, da sie klärt, unter welchen Voraussetzungen solche Vereinbarungen wirksam sind und wann ein Vorwurf der Übervorteilung oder des Willensmangels scheitert.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.