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Justizze. Art. 336c OR

Bundesgericht

Dozent an interkantonalen Fachhochschule wird ordentlich gekündigt: Vertrauensverhältnis massiv gestört, Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR eingehalten (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR)

Datum
19.12.2017
Geschäftsnummer
8C_501/2016
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 85 BGG Art. 86 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 56 BV Art. 23 FHV Art. 39 OR Art. 319 OR Art. 336c OR

Zusammenfassung

Ein Dozent der Interstaatlichen Hochschule für Technik Buchs (NTB) erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Bestätigung seiner ordentlichen Kündigung durch die Rekurskommission der NTB. Streitig war, ob die Kündigung rechtswidrig war, insbesondere wegen eines Krankheitshindernisses, einer angeblich zu kurzen Sperrfrist, eines fehlenden sachlichen Kündigungsgrundes sowie einer rückwirkenden Kündigung. Die Parteien stritten zudem über die Zuständigkeit des Bundesgerichts, da die Rekurskommission eine durch völkerrechtlichen Vertrag geschaffene Instanz ist, an der das Fürstentum Liechtenstein beteiligt ist.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rekurskommission der NTB als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG zu qualifizieren ist, weil das Fürstentum Liechtenstein gemäss Art. 23 FHV im Fachhochschulbereich die Rechte und Pflichten eines schweizerischen Kantons besitzt und gegen deren Entscheide kein anderes Rechtsmittel vorgesehen ist. Damit war das Bundesgericht zuständig. Der Streitwert überstieg offensichtlich die Fr. 15'000.–-Grenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG, sodass die Beschwerde zulässig war. Zur Sache: Die Kündigung vom 7. August 2015 per 20. Februar 2016 hielt die gesetzliche Sperrfrist von 180 Tagen gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ein, wobei die Anstellungsordnung der NTB ausdrücklich auf das Obligationenrecht verweist und nicht auf das kantonale Personalrecht. Der Beschwerdeführer konnte nicht substanziiert darlegen, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des massiv gestörten Vertrauensverhältnisses einen Rechtsfehler begangen hätte; vielmehr stützte seine eigene Kritik an der Personalpolitik der NTB gerade diese Feststellung. Auch die Behauptung einer rückwirkenden Kündigung war unzutreffend, da der Kündigungstermin klar benannt war und dessen Aufrechterhaltung nach verspätetem Vorinstanzentscheid nicht unzumutbar war. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Dem Ausgang entsprechend wurden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine durch interkantonale und völkerrechtliche Vereinbarung geschaffene Rekurskommission mit Liechtensteiner Beteiligung als letzte kantonale Instanz im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes gilt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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