Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 183 StGB

Bundesgericht

Vater entzieht Kinder nach Tunesien und weigert sich, sie zurückzugeben: Fortgesetzte Entziehung von Unmündigen und qualifizierte Entführung trotz Kenntnis der Falle in Marokko (Art. 183 Ziff. 2 und Art. 220 StGB)

Datum
17.05.2017
Geschäftsnummer
6B_248/2017
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 5 EMRK Art. 6 EMRK Art. 49 OR Art. 183 StGB Art. 184 StGB Art. 220 StGB

Zusammenfassung

X.________, der 2010 seine beiden Söhne nach Tunesien mitnahm, wurde 2015 wegen erneuter Entführung und Entziehung von Unmündigen verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilung und verhängte eine vierjährige Freiheitsstrafe sowie eine Genugtuung von 10'000 Franken an die Mutter. X.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht und rügte unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, eine völkerrechtswidrige Entführung durch List sowie eine willkürliche Beweiswürdigung bei der Feststellung seiner Tatmacht über die Kinder. Er behauptete, er habe nicht gewusst, dass ihm in Marokko eine Falle gestellt werde, und könne die Kinder nicht zurückführen, weil sein Vater in Tunesien über sie verfüge.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass X.________ bereits im ersten Strafverfahren zugegeben hatte, zu 90 Prozent gewusst zu haben, dass es sich bei der Reise nach Marokko um eine Falle handelte, und trotzdem dorthin gereist war; damit konnte er sich nicht auf eine völkerrechtswidrige Entführung berufen. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass X.________ weiterhin über die Kinder verfügte und ihre Rückführung verhinderte, obwohl die Mutter A.________ seit 2009 rechtmäßige Obhutsberechtigte war und in Tunesien kein rechtskräftiger Entscheid diesen Zustand geändert hatte. Auch X.________' Angebot zur Rückführung der Kinder im April 2017 war an Bedingungen geknüpft und zeigte, dass er nicht gewillt war, seiner Pflicht zur Rückgabe nachzukommen. Der Wille der Kinder war für die Tatbestandsmässigkeit nach Art. 183 Ziff. 2 StGB und Art. 220 StGB nicht entscheidend, da das Rechtsgut der elterlichen Obhut geschützt wird, unabhängig vom Willen der Kinder. Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör nicht, da X.________ Gelegenheit hatte, sich zum Sachverhalt zu äußern, und die Behauptung, sein Vater in Tunesien bestimme allein über die Kinder, wurde willkürfrei verworfen. Die Genugtuung von 10'000 Franken an die Mutter wurde als angemessen beurteilt, da die Trennung von den Kindern seit 2010 andauerte und der Kontakt nahezu abgebrochen war. Das Bundesgericht wies auch das Gesuch um amtliche Verteidigung ab, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG), und verurteilte X.________ zur Tragung der Gerichtskosten von 1'200 Franken (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die fortgesetzte Ausübung einer rechtswidrig erlangten Machtposition über Kinder auch nach einer Verurteilung strafrechtlich verfolgt werden kann und dass die Kenntnis einer staatlichen Fangoperation die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide